Therapiehund durfte trotz Verbot gehalten werden, doch der Zaun musste weg
Therapiehund durfte trotz Verbot gehalten werden, doch der Zaun musste weg
Vermieter können trotz einem Tierhaltungsverbot im Mietvertrag nicht ohne Weiteres die Haltung eines Therapiehundes verbieten. Das Amtsgericht Brandenburg entschied, dass die Mieterin dennoch einen Zaun wieder beseitigen muss, der auf einer gemeinschaftlich genutzten Terrassenfläche für den Auslauf des Hundes errichtet wurde. Denn das sei ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache (nach § 541 BGB).
Amtsgericht Brandenburg, Az. 31 C 153/24

RA Dr. Ralf Glandien
Fleischstraße 67


