RA Dr. Ralf Glandien
Fleischstraße 67
54290 Trier
Tel: 49 (0)651 – 97 00 10
Fax: 49 (0)651 – 97 00 115
post@anwalt-trier.de
www.anwalt-trier.de

Fachanwalt für Mietrecht &
Wohnungseigentumsrecht

WEG: Kein Anspruch auf Herausgabe der E-Mail-Adressen der Eigentümer

Mehrere Wohnungseigentümer, darunter der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats, verlangten vom Verwalter die Herausgabe einer aktuellen Eigentümerliste, die auch die E-Mail-Adressen der Eigentümer enthält. Nachdem der Verwalter seine Verpflichtung anerkannt hatte, eine Liste mit den Namen und Postanschriften der Wohnungseigentümer herauszugeben, stand noch im Streit, ob er auch deren E-Mail-Adressen mitteilen muss. Muss er nicht, entschied das Landgericht Düsseldorf. Zur Pflicht, die Namen und ladungsfähigen Anschriften der Eigentümer mitzuteilen, gehöre es nicht, auch die E-Mail-Adressen herauszugeben. Dagegen spreche u.a. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Landgericht Düsseldorf, Az. 25 S 22/18

Gemeinschaftliche Tiefgarage: Mieter darf sein Elektrofahrzeug abstellen

In einer Eigentümerversammlung fassten die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft den Beschluss, das Abstellen von Elektroautos in der gemeinschaftlichen Tiefgarage bis auf Weiteres zu untersagen. Anlass war, dass der Mieter einer Wohnung einen Stellplatz in der Tiefgarage nutzte, um dort ein Hybrid-Fahrzeug abzustellen. Die Eigentümer befürchteten, dass von den Lithium-Ionen-Akkus in Elektrofahrzeugen eine erhöhte Brandgefahr ausgehe. Die Eigentümerin der Mietwohnung focht diesen Beschluss an. Sie meinte, es fehle bereits an der Beschlusskompetenz. Zudem greife der Beschluss in ihr Sondernutzungsrecht am Stellplatz ein und verstoße gegen das Ziel des Gesetzgebers, Elektromobilität zu fördern. Das Amtsgericht Wiesbaden gab ihr Recht – allerdings nicht wegen mangelnder Beschlusskompetenz. Vielmehr widerspreche der Beschluss den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. Schließlich haben Eigentümer seit der WEG-Reform ausdrücklich den Anspruch, auf eigene Kosten eine Lademöglichkeit für ein Elektrofahrzeug einzubauen.

Amtsgericht Wiesbaden, Az. 92 C 2541/21

Eigentümerversammlung: Beschlüsse wirksam – trotz Einberufung durch einen Nichtberechtigten

Nach der Errichtung einer Wohnungseigentumsanlage berief der vom Bauträger bestellte Verwalter eine Eigentümerversammlung ein. Die Verwalterbestellung erwies sich allerdings wegen eines Verstoßes gegen gesetzliche Vorschriften als unwirksam. An der Eigentümerversammlung nahmen sämtliche Mitglieder der Gemeinschaft teil. Unter anderem beschlossen sie den Wirtschaftsplan sowie eine Zuführung zur Instandhaltungsrücklage. Eine Wohnungseigentümerin erhob wegen der Einberufung durch einen Nichtberechtigten gegen diese Beschlüsse Anfechtungsklage. Der Bundesgerichtshof wies diese letztlich ab. Schließlich waren alle Eigentümer bei der Versammlung anwesend.

Bundesgerichtshof, Az. V ZR 77/21

WEG ohne Verwalter: Eigentümer klagte auf das Recht zur Einberufung einer Versammlung

Das Verwalteramt ist in vielen, gerade kleinen Wohnungseigentümergemeinschaften nicht oder jedenfalls nicht durchgängig besetzt. Als mühselig erweist sich neben der Verwaltersuche immer wieder bereits die juristische Durchsetzung der Verwalterbestellung. Das Landgericht Landau gab nun in einem einstweiligen Verfügungsverfahren einem Wohnungseigentümer recht, der sich gerichtlich zur Einberufung der Eigentümerversammlung ermächtigen lassen wollte, um dort über die Bestellung eines Verwalters und zwei weitere dringliche Angelegenheiten abstimmen zu lassen. Die WEG war zerstritten und konnte sich nicht auf die einvernehmliche Einberufung einer Eigentümerversammlung einigen.

Mit dem verwalterlosen Zustand gehe bereits grundsätzlich eine Gefährdung der ordnungsmäßigen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums einher, so das Landgericht. Erschwerend komme die Lagerbildung in der zerstrittenen WEG hinzu. Außerdem habe der Antragsteller glaubhaft vorgetragen, dass es einen dringenden Handlungsbedarf am gemeinschaftlichen Eigentum gebe.

Landgericht Landau, Az. 5 T 75/21

Auch bei Aufteilung in Untergemeinschaften: WEG kann nur einen Verwalter haben

Die Teilungserklärung einer WEG sah die Bildung von Untergemeinschaften vor und bestand schließlich aus drei davon. Jede der Untergemeinschaften bestellte einen eigenen Verwalter, der jeweils nur „seine“ Untergemeinschaft verwaltete. Das ging so lange gut, bis das zuständige Grundbuchamt im Wege einer Wohungsveräußerung monierte, dass es keinen dazu zustimmungsberechtigten Verwalter gäbe.

Daraufhin erhob einer der Eigentümer Klage. Er wollte durch das Gericht ermächtigt werden, eine Versammlung einzuberufen, damit dort ein Verwalter bestellt werden kann. Das Amtsgericht Wiesbaden gab ihm Recht. Im Außenverhältnis könne nur die gesamte Gemeinschaft auftreten, so dass es auch nur einen Verwalter geben kann.

Amtsgericht Wiesbaden, Az. 91 C 944/21

Left Menu Icon