RA Dr. Ralf Glandien
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Fachanwalt für Mietrecht &
Wohnungseigentumsrecht

Niessbrauch für Kinder: Steuervorteil durchaus gestattet

Ein Elternpaar erwarb ein bebautes Gewerbegrundstück. Später vermietete es das gesamte Grundstück an eine GmbH. In der Folgezeit räumten die Eltern ihren minderjährigen Kindern den unentgeltlichen Nießbrauch an den Einnahmen aus dem Grundstück für die Dauer des Mietverhältnisses ein. Doch das Finanzamt rechnete die Einnahmen weiterhin den Eltern zu. Eine gesonderte Feststellung der Einkünfte zu Gunsten der neu gegründeten Nießbrauchsgemeinschaft wurde abgelehnt. Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Voraussetzungen für die Übertragung des Nießbrauchs gegeben seien. Bei dieser Lösung sei kein gesetzlich nicht vorgesehener Steuervorteil entstanden.

Bundesfinanzhof, Az. IX R 8/22

Online-Maklervertrag per Knopfdruck: Gericht bemängelte fehlende Transparenz

Im elektronischen Geschäftsverkehr bestehen besondere Pflichten gegenüber Verbrauchern. So kann ein Makler keine Rechte aus einem Maklervertrag herleiten, wenn der Verbraucher seine Vertragserklärung auf einer vom Makler bereitgestellten Webseite durch eine Schaltfläche abgibt, die allein mit dem Wort „Senden“ beschriftet ist. Das entschied das Landgericht Stuttgart. Der klagende Makler war mit dem Verkauf eines Einfamilienhauses beauftragt worden. Er stellte es zum Verkauf auf einem Internetportal ein. Nachdem der Interessent ihn über sein Interesse am Objekt unterrichtet hatte, übersandte der Makler eine Mail mit einem Link „Zum Web-Exposé“. Durch Anklicken gelangte der Interessent auf die Internetseite des Maklers, auf der er durch ein Feld („Senden“) das Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags vermeintlich annahm. Nach Abschluss des notariellen Kaufvertrags verweigerte der Käufer aber die Zahlung der Maklerprovision. Zu Recht, entschied das Landgericht. Nach der gesetzlichen Vorschrift (in § 312j Abs. III BGB) hätte der Unternehmer die Bestellsituation so gestalten müssen, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zur Zahlung verpflichtet.

Landgericht Stuttgart, Az. 30 O 28/22

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