RA Dr. Ralf Glandien
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Fachanwalt für Mietrecht &
Wohnungseigentumsrecht

Kein Eigenbedarf da die Wohnung für eine Person viel zu groß war

Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs muss ein Gericht die Entscheidung des Eigentümers über seinen Wohnbedarf grundsätzlich respektieren. Das Gericht darf dem Eigentümer keine fremden Vorstellungen über angemessenes Wohnen und seine weitere Lebensplanung aufdrängen. Gleichzeitig darf das Gericht die Kündigung aber daraufhin überprüfen, ob sie missbräuchlich ist. Etwa, weil der Vermieter einen weit überhöhten Wohnbedarf geltend macht. Das Landgericht Köln hat einen solchen Missbrauch bejaht. In dem Fall wollte der Vermieter allein in eine über 200 Quadratmeter große Wohnung mit 6,5 Zimmern, Küche und Bad ziehen und benötigte nach eigenen Angaben gar nicht alle Zimmer.

Landgericht Köln, Az. 1 S 141/24

Kaffeekanne war kaputt und führte zu Verbrennungen, trotzdem kein Schadenersatz

Eine Mutter setzte am ersten Morgen in einer Ferienwohnung die Kaffeemaschine in Gang. Als sie ihn zum Frühstückstisch brachte, löste sich der Henkel und die Kanne kippte nach vorn. Der heiße Kaffee traf ihre kleine Tochter. Diese erlitt dabei Verbrennungen. Die Familie verklagte die Vermieterin auf Schmerzensgeld und Schadenersatz. Sie argumentierte, dass die Kaffeekanne schon bei Übernahme der Ferienwohnung kaputt gewesen sei.

Das Oberlandesgericht Oldenburg wies die Klage ab. Ein umfassender Haftungsausschluss durch Allgemeine Geschäftsbedingungen sei zwar unwirksam. Da ein Vermieter grundsätzlich sogar ohne jedes eigene Verschulden hafte. Das allerdings nur für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorlägen.

Hier sehe das Gesetz eine viel strengere Haftung vor als bei anderen Vertragsformen, etwa beim Kauf- oder beim Werkvertrag. Doch die Mutter konnte einen solchen Mangel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht beweisen. Zudem könne auch nicht festgestellt werden, dass der Vermieterin etwaige Vorschäden hätten auffallen müssen. Die Vermieterin hätte die Kanne nicht auf versteckte Schäden untersuchen müssen.

Oberlandesgericht Oldenburg, Az. 9 U 40/23

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