Erfolglose Räumungsklage: Hybridauto mit Gemeinschaftsstrom geladen
Nachdem Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus ihr Hybridauto mehrfach an einer allgemeinen Steckdose des Hauses aufgeladen hatten, waren Nachbarn, die das beobachtet hatten, verärgert. Sie informierten den Vermieter, der daraufhin den betreffenden Mietern die fristlose Kündigung sowie hilfsweise die ordentliche Kündigung des Mietvertrags aussprach. Das Amtsgericht Leverkusen wies die Räumungsklage jedoch ab.
Es fehle an einem wichtigen Grund (im Sinne von § 543 Abs. 1 BGB, § 569 Abs. 2 BGB), da die Mieter durch das Aufladen des Hybridwagens nicht auf erhebliche Weise den Hausfrieden gestört hätten. Das Gericht begründete das damit, dass durch den Stromdiebstahl lediglich ein Schaden von rund 48 Euro entstanden sei. Außerdem hatten die Mieter eine Schadenswiedergutmachung in Höhe von 600 Euro angeboten. Die fristlose Kündigung sei ohnehin unwirksam, weil der Vermieter zuvor keine Abmahnung (gem. § 543 Abs. 3 BGB) ausgesprochen hatte. Auch die ordentliche Kündigung sei unwirksam, da der Stromdiebstahl aufgrund der geringen Lademenge eine unerhebliche Pflichtverletzung des Mieters (gem. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB) darstelle.
Amtsgericht Leverkusen, Az. 22 C 157/23