RA Dr. Ralf Glandien
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Fachanwalt für Mietrecht &
Wohnungseigentumsrecht

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video  Besonderheiten für Vermieter bei der Gewerberaum-Vermietung
video  Darauf sollte man bei der Vermietung von Gewerberäumen achten

RA Ralf Glandien beim OK54 Bürgerrundfunk

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video  Mietrecht - Übergabeprotokoll

Aktuelle Urteile

Die Gründe für eine Kündigung zwecks Eigenbedarf erschienen nicht glaubhaft

Nachdem der ursprüngliche Vermieter die Wohnung verkauft hatte, forderte der Mieter den neuen Eigentümer auf, Mängel in der Wohnung zu beseitigen. Doch bei Gesprächen über die Beseitigung der Schäden fragte der Vermieter den Mieter immer wieder, ob er die Wohnung nicht lieber ganz räumen wolle. Mit der Begründung, die Räume müssten insgesamt saniert werden. Außerdem sei die Miete darüber hinaus unrentabel. Dem Mieter wurde sogar der Entwurf für einen Aufhebungsvertrag vorgelegt. Jedoch blieben alle seine Vorschläge erfolglos und der Vermieter erklärte dem Mieter schließlich die Kündigung. Er begründete dies mit Eigenbedarf. Denn seine derzeit bewohnte Wohnung sei nach einer Trennung zu groß geworden.

Als der Mieter sich weigerte die Wohnung zu verlassen, musste das Amtsgericht Charlottenburg über die Räumung entscheiden und gab dem Mieter Recht. Denn, so der Richter, wenn eine Wohnung ohne vorherige Besichtigung erworben wird und in Gesprächen immer wieder gefragt wird, ob der Mieter nicht räumen möchte, da die Vermietung unrentabel sei. Und wenn dazu kommt, dass zu keiner Zeit eine gewünschte Eigennutzung auch nur erwähnt wurde. Dann seien die Gründe der Kündigung nicht glaubhaft.

Amtsgericht Charlottenburg, Az. 237 C 234/20

Kein Eigenbedarf da die Wohnung für eine Person viel zu groß war

Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs muss ein Gericht die Entscheidung des Eigentümers über seinen Wohnbedarf grundsätzlich respektieren. Das Gericht darf dem Eigentümer keine fremden Vorstellungen über angemessenes Wohnen und seine weitere Lebensplanung aufdrängen. Gleichzeitig darf das Gericht die Kündigung aber daraufhin überprüfen, ob sie missbräuchlich ist. Etwa, weil der Vermieter einen weit überhöhten Wohnbedarf geltend macht. Das Landgericht Köln hat einen solchen Missbrauch bejaht. In dem Fall wollte der Vermieter allein in eine über 200 Quadratmeter große Wohnung mit 6,5 Zimmern, Küche und Bad ziehen und benötigte nach eigenen Angaben gar nicht alle Zimmer.

Landgericht Köln, Az. 1 S 141/24

Bodengleiche Dusche verweigert: Bausubstanz geht vor Barrierefreiheit

Mieter haben zwar prinzipiell einen Anspruch auf bauliche Veränderungen der Mietsache, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen (gemäß § 554 Abs. 1 BGB). Doch die Maßnahme muss einerseits erforderlich und andererseits umsetzbar sein. Ein Vermieter verweigerte einem Mieter die Zustimmung zum Einbau einer bodengleichen Dusche in seinem Badezimmer. Er verwies darauf, dass dieses Vorhaben im konkreten Fall erhebliche Auswirkungen auf die Bausubstanz der Geschossdecke haben werde. Das Landgericht Wuppertal stimmte ihm zu. Der Mieter habe nicht dargelegt, dass die angestrebte Barrierefreiheit nicht auch auf andere, weniger belastende Weise zu erreichen sei.

Landgericht Wuppertal, Az. 8 S 5/23

Erfolglose Räumungsklage: Hybridauto mit Gemeinschaftsstrom geladen

Nachdem Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus ihr Hybridauto mehrfach an einer allgemeinen Steckdose des Hauses aufgeladen hatten, waren Nachbarn, die das beobachtet hatten, verärgert. Sie informierten den Vermieter, der daraufhin den betreffenden Mietern die fristlose Kündigung sowie hilfsweise die ordentliche Kündigung des Mietvertrags aussprach. Das Amtsgericht Leverkusen wies die Räumungsklage jedoch ab.

Es fehle an einem wichtigen Grund (im Sinne von § 543 Abs. 1 BGB, § 569 Abs. 2 BGB), da die Mieter durch das Aufladen des Hybridwagens nicht auf erhebliche Weise den Hausfrieden gestört hätten. Das Gericht begründete das damit, dass durch den Stromdiebstahl lediglich ein Schaden von rund 48 Euro entstanden sei. Außerdem hatten die Mieter eine Schadenswiedergutmachung in Höhe von 600 Euro angeboten. Die fristlose Kündigung sei ohnehin unwirksam, weil der Vermieter zuvor keine Abmahnung (gem. § 543 Abs. 3 BGB) ausgesprochen hatte. Auch die ordentliche Kündigung sei unwirksam, da der Stromdiebstahl aufgrund der geringen Lademenge eine unerhebliche Pflichtverletzung des Mieters (gem. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB) darstelle.

Amtsgericht Leverkusen, Az. 22 C 157/23

Nebenkosten: Streit um Kosten für die Treppenhausreinigung

Ein Mieter beanstandete nach Erhalt der Nebenkostenabrechnung die Treppenhausreinigungskosten als Gebäudereinigungskosten in Höhe von 116,74 Euro. Er berief sich in seiner E-Mail darauf, dass die Treppenhausreinigung unzureichend erfolgt sei und die in Ansatz gebrachten Kosten daher zu hoch seien. Das begründete er damit, dass – was unstreitig war – das Reinigungspersonal beim Fegen und Wischen der Flure nicht die Fußmatten aufgenommen hatte. Darüber hinaus waren weder die Fensterbänke noch der Treppenhandlauf gewischt worden.

Das Amtsgericht Elmshorn gab der Klage des Vermieters auf Zahlung der Reinigungskosten statt. Die Umlage war im Mietvertrag vereinbart. Im Rahmen seiner Darlegungslast hätte der Mieter ausführen müssen, weshalb die angesetzten Kosten für die Treppenhausreinigung zu hoch gewesen seien. Dies sei etwa dadurch möglich, dass er mehrere Vergleichsangebote eingeholt hätte (was er nicht tat). Außerdem stelle die Beanstandung per E-Mail keine geeignete Mängelrüge dar. Diese sei erst nach Ablauf des Abrechnungszeitraums erfolgt – und somit zu spät.

Amtsgericht Elmshorn, Az. 58 C 111/22

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