RA Dr. Ralf Glandien
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Fachanwalt für Mietrecht &
Wohnungseigentumsrecht

Beweis per strittiger Tonaufnahme: Mieter mussten die Wohnung räumen

Normalerweise sind nicht genehmigte Tonband- und Videoaufnahmen als Beweismittel nicht zugelassen. Eine Ausnahme kann allerdings dann vorliegen, wenn auf diese Weise schwerste Beleidigungen dokumentiert sind und die Aufzeichnungen nicht heimlich im privaten Kreis erfolgten. Das Amtsgericht Bottrop sah dies als gegeben an, als in einem (auf Video dokumentierten) Streit zwischen Mieter und Vermieter Formulierungen wie „Drecksstück“ und „sonst bringe ich dich um“ aus dem offenen Fenster heraus gefallen waren. Nach Abwägung der Interessen der beiden Mietparteien kam das Gericht zu einem klaren Schluss: Die Mieter mussten die Wohnung räumen.

Amtsgericht Bottrop, Az. 11 C 264/22

Renovierung nach Brand: Anschaffungsnahe Herstellungskosten oder nicht?

Ein Jahr nach dem Kauf eines Gebäudes brannte es. Der Eigentümer wollte die Kosten für die Renovierung und die Brandbeseitigung als Erhaltungsaufwendungen in der Steuererklärung geltend machen. Das Finanzamt ordnete sie jedoch als anschaffungsnahe Herstellungskosten ein und verweigerte den Steuerabzug. Vor dem Finanzgericht Düsseldorf bekam der klagende Eigentümer Recht – aber nur teilweise. Das Gericht entschied, dass die Brandbeseitigungskosten sofort abzugsfähige Werbungskosten sind, während die Renovierungskosten als anschaffungsnahe Herstellungskosten behandelt werden. Eine so genannte teleologische Reduktion sah das Gericht hier nicht als geboten an. Die aufgewendeten Beträge für die Beseitigung der Brandschäden waren erforderlich, um die Immobilie wieder für Vermietungszwecke nutzen zu können. Daher lagen diesbezüglich sofort abzugsfähige Werbungskosten vor. Die darüber hinaus anfallenden Renovierungskosten für die Erneuerung der Fenster und der Elektroinstallation zählten aufgrund der kurzen Frist nach dem Kauf aber zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten.

Finanzgericht Düsseldorf, Az. 10 K 2184/20 /
Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof, Az. IX B 2/24

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