RA Dr. Ralf Glandien
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Fachanwalt für Mietrecht &
Wohnungseigentumsrecht

Bodengleiche Dusche verweigert: Bausubstanz geht vor Barrierefreiheit

Mieter haben zwar prinzipiell einen Anspruch auf bauliche Veränderungen der Mietsache, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen (gemäß § 554 Abs. 1 BGB). Doch die Maßnahme muss einerseits erforderlich und andererseits umsetzbar sein. Ein Vermieter verweigerte einem Mieter die Zustimmung zum Einbau einer bodengleichen Dusche in seinem Badezimmer. Er verwies darauf, dass dieses Vorhaben im konkreten Fall erhebliche Auswirkungen auf die Bausubstanz der Geschossdecke haben werde. Das Landgericht Wuppertal stimmte ihm zu. Der Mieter habe nicht dargelegt, dass die angestrebte Barrierefreiheit nicht auch auf andere, weniger belastende Weise zu erreichen sei.

Landgericht Wuppertal, Az. 8 S 5/23

Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau: Neu bauen reicht nicht immer

Für den Mietwohnungsneubau gilt aktuell eine Sonderabschreibung (gemäß § 7b EStG). Aufwendungen für einen Neubau nach Abriss eines vorhandenen Gebäudes, das zwar renovierungs- und modernisierungsbedürftig war, gleichwohl aber noch bewohnbare Wohnungen besaß, sind hiernach allerdings nicht förderungsfähig. Das stellte das Finanzgericht Köln klar. Geklagt hatten die Eigentümer eines vermieteten Einfamilienhauses. Es war 1962 erbaut worden. Eine Baukostenschätzung ergab, dass eine Sanierung auf einen „zukunftsfähigen Standard“ Investitionen in Höhe von über 100.000 Euro erfordern würden. Daraufhin entschieden sich die Eigentümer – nachdem sie den Mietern gekündigt hatten – für den Abriss und Neubau eines Fertighauses. Dafür machten sie bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eine Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau in Höhe von über 15.000 Euro geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Sonderabschreibung ab. Zu Recht, so das Finanzgericht. Begünstigt sei dem Gesetzestext nach nur die Schaffung neuer, bisher nicht vorhandener Wohnungen. Das sei hier nicht der Fall.

Finanzgericht Köln, Az. 1 K 2206/21; Revision beim Bundesfinanzhof anhängig, Az. IX R 24/24

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