RA Dr. Ralf Glandien
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Fachanwalt für Mietrecht &
Wohnungseigentumsrecht

Sanierungsbedürftige Parkpaletten: Sondereigentum nie wirksam begründet

In einer Teilungserklärung aus dem Jahr 1996 waren 18 Tiefgaragenstellplätze auf horizontal verschiebbaren Parkpaletten dem Sondereigentum zugeordnet. Auch im Grundbuch waren sie jeweils als Sondereigentum gebucht. Die Wohnungseigentümer meinten nun, die zwischenzeitlich sanierungsbedürftigen Palettenstellplätze seien abweichend von der Teilungserklärung niemals sondereigentumsfähig gewesen. Daher seien die Miteigentumsanteile, die mit dem Sondereigentum an den Palettenstellplätzen verbunden sein sollen, tatsächlich nur „isolierte Miteigentumsanteile“. Das Grundbuchamt lehnte aber die dahingehend begehrte Änderung ab. Es war der Meinung, dass entgegen der Auffassung der Eigentümer von Anfang an wirksam Sondereigentum begründet worden sei. Zu Unrecht, so der Bundesgerichtshof. An den Stellplätzen sei kein Sondereigentum begründet worden. Erst seit der WEG-Reform 2020 gelten Garagenstellplätze als sonderrechtsfähige abgeschlossene Räume, wenn ihre Flächen durch dauerhafte Markierungen ersichtlich sind. Nur dann sind sie auch sondereigentumsfähig.

Bundesgerichtshof, Az. V ZB 46/23

Anwohnerin wehrte sich vergebens: Tischtennisplatte sozialadäquat

Auf einem Spielplatz, den eine Gemeinde betrieb, wurde eine Tischtennisplatte aufgestellt. Das gefiel einer Anwohnerin gar nicht. Sie forderte entweder eine Entfernung der Platte oder eine zeitliche Einschränkung des Spielbetriebs, um nicht länger erheblichen Lärmbelästigungen ausgesetzt zu sein. Unter anderem werde das Sportgerät auch von älteren Jugendlichen und Erwachsenen benutzt – also nicht nur von Kindern, für die es eigentlich gedacht sei. Das Verwaltungsgericht Trier ging hier trotzdem nicht von einer relevanten Störung aus. Von einem Spielplatz gehe nun mal eine bestimmte Geräuschkulisse aus, die als sozialadäquat hingenommen werden müsse.

Verwaltungsgericht Trier, Az. 9 K 1721/23

Mietkaution nach Tod des Mieters: kein Zurückbehaltungsrecht

Ein Mieter hatte bei Vertragsabschluss eine Kaution hinterlegt. Nach seinem Tod in der Wohnung wurde der Leichnam erst mit einigen Tagen Verspätung entdeckt. Die Eigentümerin behielt die Kaution mit der Begründung ein, es seien erhebliche Reinigungs- und Renovierungskosten entstanden. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg entschied nach eingehender Prüfung, dass die Kaution in diesem Fall nicht einbehalten werden dürfe und den Erben übergeben werden müsse. Der Mietvertrag sehe zwar für einen nicht vertragsgemäßen Gebrauch Ansprüche der Eigentümerin vor, doch das Versterben des Mieters und die daraus resultierenden Folgen zählten nicht dazu.

Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Az. 15 C 59/20

Exposé und „360-Grad-Rundgang“: Maklerprovision war fällig

Eine Maklerin war mit dem Verkauf von zwei Grundstücken betraut. Dafür bewarb die Maklerin die Grundstücke im Internet. Eine Interessentin wandte sich an sie mit der Bitte um Übersendung der Exposés und der Objektdaten, was wunschgemäß erfolgte. Unter dem Vorwand, sie hätte kein Interesse mehr, sagte die Interessentin einen bereits vereinbarten Besichtigungstermin wieder ab. Sechs Monate später kaufte sie die Grundstücke aber doch – nur die Maklerprovision wollte sie nicht bezahlen, da ihrer Auffassung nach kein Maklervertrag zustande gekommen war. Die Maklerin klagte. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main gab ihr Recht. In der Internetanzeige wurde – fettgedruckt – auf die Käuferprovision ausdrücklich hingewiesen. Nach ihrer Anfrage erhielt die Interessentin das verlangte Exposé mit den erforderlichen Objektdaten. Zudem konnte die Maklerin nachweisen, dass die Beklagte mehrmals den „360-Grad-Rundgang“ zur Immobilie nutzte. Für die Annahmeerklärung zum Zustandekommen des Maklervertrags ist es erforderlich, dass der Kunde Maklerdienste entgegennimmt und dabei weiß oder wissen muss, dass hierfür bei Abschluss eine Vergütung verlangt wird.

Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Az. 13 U 84/21

Beweis per strittiger Tonaufnahme: Mieter mussten die Wohnung räumen

Normalerweise sind nicht genehmigte Tonband- und Videoaufnahmen als Beweismittel nicht zugelassen. Eine Ausnahme kann allerdings dann vorliegen, wenn auf diese Weise schwerste Beleidigungen dokumentiert sind und die Aufzeichnungen nicht heimlich im privaten Kreis erfolgten. Das Amtsgericht Bottrop sah dies als gegeben an, als in einem (auf Video dokumentierten) Streit zwischen Mieter und Vermieter Formulierungen wie „Drecksstück“ und „sonst bringe ich dich um“ aus dem offenen Fenster heraus gefallen waren. Nach Abwägung der Interessen der beiden Mietparteien kam das Gericht zu einem klaren Schluss: Die Mieter mussten die Wohnung räumen.

Amtsgericht Bottrop, Az. 11 C 264/22

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