RA Dr. Ralf Glandien
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Fachanwalt für Mietrecht &
Wohnungseigentumsrecht

Vermieterpfandrecht umfasst auch das Kfz

Das Vermieterpfandrecht umfasst auch Fahrzeuge des Mieters, die auf dem gemieteten Grundstück regelmäßig abgestellt werden. Es erlischt, wenn das Fahrzeug für eine Fahrt auch nur vorübergehend vom Mietgrundstück entfernt wird, und entsteht neu, wenn das Fahrzeug später wieder auf dem Grundstück abgestellt wird. Das stellte nun der Bundesgerichtshof klar. In dem Fall stritten die Vermieterin eines Gewerbegrundstücks und der Insolvenzverwalter der Mieterin über das Vermieterpfandrecht an Fahrzeugen der Mieterin. Die Vermieterin meinte, auch bezüglich des Erlöses für die Fahrzeuge ihr Vermieterpfandrecht geltend machen zu können – zu Recht, so der BGH. Bei Sachen, die nur vorübergehend in der Absicht alsbaldiger Wiederentfernung eingestellt werden, ist zu unterscheiden, ob der vorübergehende Verbleib der bestimmungsgemäßen Nutzung der Mietsache entspricht. Ein Kraftfahrzeug, das auf dem vermieteten Grundstück geparkt wird, ist dementsprechend eingebracht. Denn seine regelmäßige vorübergehende Einstellung gehört zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache.

BGH, Az. XII ZR 95/16

WEG: Musikverbot ging zu weit

In der Hausordnung einer WEG waren allgemeine Ruhezeiten von 13 bis 15 Uhr sowie von 20 bis 7 Uhr festgeschrieben. Per Mehrheitsbeschluss ergänzten die Wohnungseigentümer die Hausordnung und beschränkten Musizieren und Klavierspielen nur auf bestimmte Zeiten an Werktagen und eine Höchstdauer von zwei Stunden. Gegen diesen Beschluss wandten sich mehrere Eigentümer, darunter eine Pianistin und Klavierlehrerin – mit Erfolg. Eine Regelung in der Hausordnung, die nur das Musizieren, aber nicht andere mit Geräuschen verbundene Tätigkeiten zeitlich einschränkt, ist unzulässig, so das Landgericht Frankfurt.

LG Frankfurt/Main, Az. 2-13 S 131/16

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