RA Dr. Ralf Glandien
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Fachanwalt für Mietrecht &
Wohnungseigentumsrecht

Anwohnerin wehrte sich vergebens: Tischtennisplatte sozialadäquat

Auf einem Spielplatz, den eine Gemeinde betrieb, wurde eine Tischtennisplatte aufgestellt. Das gefiel einer Anwohnerin gar nicht. Sie forderte entweder eine Entfernung der Platte oder eine zeitliche Einschränkung des Spielbetriebs, um nicht länger erheblichen Lärmbelästigungen ausgesetzt zu sein. Unter anderem werde das Sportgerät auch von älteren Jugendlichen und Erwachsenen benutzt – also nicht nur von Kindern, für die es eigentlich gedacht sei. Das Verwaltungsgericht Trier ging hier trotzdem nicht von einer relevanten Störung aus. Von einem Spielplatz gehe nun mal eine bestimmte Geräuschkulisse aus, die als sozialadäquat hingenommen werden müsse.

Verwaltungsgericht Trier, Az. 9 K 1721/23

Exposé und „360-Grad-Rundgang“: Maklerprovision war fällig

Eine Maklerin war mit dem Verkauf von zwei Grundstücken betraut. Dafür bewarb die Maklerin die Grundstücke im Internet. Eine Interessentin wandte sich an sie mit der Bitte um Übersendung der Exposés und der Objektdaten, was wunschgemäß erfolgte. Unter dem Vorwand, sie hätte kein Interesse mehr, sagte die Interessentin einen bereits vereinbarten Besichtigungstermin wieder ab. Sechs Monate später kaufte sie die Grundstücke aber doch – nur die Maklerprovision wollte sie nicht bezahlen, da ihrer Auffassung nach kein Maklervertrag zustande gekommen war. Die Maklerin klagte. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main gab ihr Recht. In der Internetanzeige wurde – fettgedruckt – auf die Käuferprovision ausdrücklich hingewiesen. Nach ihrer Anfrage erhielt die Interessentin das verlangte Exposé mit den erforderlichen Objektdaten. Zudem konnte die Maklerin nachweisen, dass die Beklagte mehrmals den „360-Grad-Rundgang“ zur Immobilie nutzte. Für die Annahmeerklärung zum Zustandekommen des Maklervertrags ist es erforderlich, dass der Kunde Maklerdienste entgegennimmt und dabei weiß oder wissen muss, dass hierfür bei Abschluss eine Vergütung verlangt wird.

Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Az. 13 U 84/21

Renovierung nach Brand: Anschaffungsnahe Herstellungskosten oder nicht?

Ein Jahr nach dem Kauf eines Gebäudes brannte es. Der Eigentümer wollte die Kosten für die Renovierung und die Brandbeseitigung als Erhaltungsaufwendungen in der Steuererklärung geltend machen. Das Finanzamt ordnete sie jedoch als anschaffungsnahe Herstellungskosten ein und verweigerte den Steuerabzug. Vor dem Finanzgericht Düsseldorf bekam der klagende Eigentümer Recht – aber nur teilweise. Das Gericht entschied, dass die Brandbeseitigungskosten sofort abzugsfähige Werbungskosten sind, während die Renovierungskosten als anschaffungsnahe Herstellungskosten behandelt werden. Eine so genannte teleologische Reduktion sah das Gericht hier nicht als geboten an. Die aufgewendeten Beträge für die Beseitigung der Brandschäden waren erforderlich, um die Immobilie wieder für Vermietungszwecke nutzen zu können. Daher lagen diesbezüglich sofort abzugsfähige Werbungskosten vor. Die darüber hinaus anfallenden Renovierungskosten für die Erneuerung der Fenster und der Elektroinstallation zählten aufgrund der kurzen Frist nach dem Kauf aber zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten.

Finanzgericht Düsseldorf, Az. 10 K 2184/20 /
Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof, Az. IX B 2/24

Niessbrauch für Kinder: Steuervorteil durchaus gestattet

Ein Elternpaar erwarb ein bebautes Gewerbegrundstück. Später vermietete es das gesamte Grundstück an eine GmbH. In der Folgezeit räumten die Eltern ihren minderjährigen Kindern den unentgeltlichen Nießbrauch an den Einnahmen aus dem Grundstück für die Dauer des Mietverhältnisses ein. Doch das Finanzamt rechnete die Einnahmen weiterhin den Eltern zu. Eine gesonderte Feststellung der Einkünfte zu Gunsten der neu gegründeten Nießbrauchsgemeinschaft wurde abgelehnt. Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Voraussetzungen für die Übertragung des Nießbrauchs gegeben seien. Bei dieser Lösung sei kein gesetzlich nicht vorgesehener Steuervorteil entstanden.

Bundesfinanzhof, Az. IX R 8/22

Online-Maklervertrag per Knopfdruck: Gericht bemängelte fehlende Transparenz

Im elektronischen Geschäftsverkehr bestehen besondere Pflichten gegenüber Verbrauchern. So kann ein Makler keine Rechte aus einem Maklervertrag herleiten, wenn der Verbraucher seine Vertragserklärung auf einer vom Makler bereitgestellten Webseite durch eine Schaltfläche abgibt, die allein mit dem Wort „Senden“ beschriftet ist. Das entschied das Landgericht Stuttgart. Der klagende Makler war mit dem Verkauf eines Einfamilienhauses beauftragt worden. Er stellte es zum Verkauf auf einem Internetportal ein. Nachdem der Interessent ihn über sein Interesse am Objekt unterrichtet hatte, übersandte der Makler eine Mail mit einem Link „Zum Web-Exposé“. Durch Anklicken gelangte der Interessent auf die Internetseite des Maklers, auf der er durch ein Feld („Senden“) das Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags vermeintlich annahm. Nach Abschluss des notariellen Kaufvertrags verweigerte der Käufer aber die Zahlung der Maklerprovision. Zu Recht, entschied das Landgericht. Nach der gesetzlichen Vorschrift (in § 312j Abs. III BGB) hätte der Unternehmer die Bestellsituation so gestalten müssen, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zur Zahlung verpflichtet.

Landgericht Stuttgart, Az. 30 O 28/22

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