RA Dr. Ralf Glandien
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Fachanwalt für Mietrecht &
Wohnungseigentumsrecht

Jahresabrechnung unzureichend? Dann ist die Gemeinschaft gefragt!

Soweit ein Wohnungseigentümer meint, dass die Jahresabrechnung unzureichend ist, muss er seine Nachbesserungsforderungen zum Gegenstand eines Beschlussantrags machen. Denn Ansprüche auf Nachbesserung einer Jahresabrechnung gegenüber dem Verwalter stehen seit Inkraftreten der WEG-Reform Anfang 2020 nur noch und ausschließlich der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu, erinnerte das Landgericht Köln den Kläger im verhandelten Fall. Fasse die Gemeinschaft diesen Beschluss nicht, komme für den einzelnen Eigentümer nur die Beschlussersetzungsklage in Betracht. Ein eigener Anspruch gegen die Gemeinschaft auf Nachbesserung bestehe hingegen nicht.

Landgericht Köln, Az. 29 S 158/22

Streit um Umbau der Kellerräume: Fehlende Prozessführungsbefugnis

Einzelne Wohnungseigentümer können seit der WEG-Reform keine Unterlassungsansprüche mehr gegen Miteigentümer oder Mieter wegen zweckwidriger Nutzung des Wohnungseigentums geltend machen. Hierzu ist allein die Gemeinschaft befugt, betonte der Bundesgerichtshof. In dem Fall führte ein Wohnungseigentümer Umbauarbeiten an Kellerräumen durch, die seiner Wohnung zugewiesen sind. Er plante, die Räume nach dem Umbau zu Wohnzwecken zu nutzen. Eine andere Eigentümerin verlangte mit ihrer Klage u.a. das Unterlassen der Nutzung der Kellerräume als Wohnung. Ihr fehlte aber eben die Prozessführungsbefugnis für die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs.

Bundesgerichtshof, Az. V ZR 86/21

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