RA Dr. Ralf Glandien
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Fachanwalt für Mietrecht &
Wohnungseigentumsrecht

WEG: Klage trotz alter Liste zulässig

Ein Wohnungseigentümer erhob gegen mehrere Beschlüsse aus einer Eigentümerversammlung Anfechtungsklage. Eine Eigentümerliste war der Klageschrift nicht beigefügt. Auf Anforderung des Gerichts legte die Verwalterin eine Eigentümerliste vor, die einen späteren Stand als die Klagezustellung aufwies. Im Termin vor der Berufungskammer erklärte die Verwalterin, sie gehe davon aus, dass die Liste nicht den Eigentümerbestand zum Zeitpunkt der Klagezustellung wiedergebe, weil sich bis zur Einreichung der Liste noch Wechsel im Eigentümerbestand ergeben hätten. Das Landgericht wies die Klage daraufhin als unzulässig ab, da die Beklagten nicht alle namentlich korrekt bezeichnet wurden. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil aber wieder auf und verwies den Rechtsstreit ans Landgericht zurück. Bei einer Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer genüge es, wenn der Kläger zunächst nur das gemeinschaftliche Grundstück bezeichne. Die beklagten Wohnungseigentümer seien dann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung unter Angabe einer ladungsfähigen Anschrift namentlich zu bezeichnen. Bei Zweifeln müsse die Verwalterin die Liste nachbessern.

BGH, Az. V ZR 266/16

Mieterhöhung: Mieter-Küche zählte nicht

Bei der Übergabe einer Mietwohnung im Jahr 2004 war diese mit einer gebrauchten Einbauküche ausgestattet. Mit Zustimmung der Vermieter bauten die Mieterin und ihr inzwischen verstorbener Ehemann die vorhandene Küche aus und eine neue, auf eigene Kosten angeschaffte Einbauküche ein. Im Oktober 2015 baten die Vermieter die Mieterin unter Bezugnahme auf den Mietspiegel um Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Bei der Berechnung der Mieterhöhung gingen sie davon aus, dass die Wohnung über eine moderne Küchenausstattung verfüge, die mitvermietet und deshalb bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete zu berücksichtigen sei. Der Bundesgerichtshof entschied dagegen, dass eine vom Mieter auf eigene Kosten angeschaffte Einrichtung bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete grundsätzlich und auf Dauer unberücksichtigt bleiben muss. Schließlich sei sie nicht Teil der dem Mieter vom Vermieter zur Verfügung gestellten Einrichtung. Anders wäre das nur zu beurteilen, wenn der Vermieter dem Mieter die Kosten einer von diesem angeschafften Einrichtung erstattet, was hier allerdings nicht der Fall war.

BGH, Az. VIII ZR 52/18

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