Kein Nacherfüllungs- bzw. Gewährleistungsanspruch mehr
Kein Nacherfüllungs- bzw. Gewährleistungsanspruch mehr
Aufgrund von gravierenden Schallschutzmängeln in Neubauwohnungen forderte eine Wohnungseigentümergemeinschaft fast eine halbe Million Euro von einem Architekten. Doch das Oberlandesgericht Braunschweig wies die Klage ab. Denn, wenn der Erfüllungsanspruch (vom Käufer gegenüber dem Bauträger) verjährt ist, bestehe kein Nacherfüllungs- bzw. Gewährleistungsanspruch mehr.
Die Richter führten aus, dass die Verjährung ab dem Ende einer angemessenen Herstellungsfrist beginnt – sofern keine Fertigstellungsfrist vereinbart wurde – nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften mit einer Frist von drei Jahren (gemäß §§ 195, 199 BGB). Besonders wesentlich ist dabei, dass der Nacherfüllungsanspruch als „modifizierter Erfüllungsanspruch“ angesehen wird. Dieser entsteht nur, wenn der ursprüngliche Erfüllungsanspruch noch nicht verjährt ist und wenn bereits eine Abnahme erfolgt ist. Doch erhebt der Bauträger die Einrede der Verjährung vor einer Abnahme, entsteht der Nacherfüllungsanspruch folglich nicht. Allerdings ist die Frage, wie ein verjährter Erfüllungsanspruch einen nach Abnahme entstehenden Nacherfüllungsanspruch beeinflusst, bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Daher hat das OLG die Revision zum BGH zugelassen.
Oberlandesgericht Braunschweig, Az. 8 U 193/22

RA Dr. Ralf Glandien
Fleischstraße 67


