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Online-Maklervertrag per Knopfdruck: Gericht bemängelte fehlende Transparenz

Online-Maklervertrag per Knopfdruck: Gericht bemängelte fehlende Transparenz

Im elektronischen Geschäftsverkehr bestehen besondere Pflichten gegenüber Verbrauchern. So kann ein Makler keine Rechte aus einem Maklervertrag herleiten, wenn der Verbraucher seine Vertragserklärung auf einer vom Makler bereitgestellten Webseite durch eine Schaltfläche abgibt, die allein mit dem Wort „Senden“ beschriftet ist. Das entschied das Landgericht Stuttgart. Der klagende Makler war mit dem Verkauf eines Einfamilienhauses beauftragt worden. Er stellte es zum Verkauf auf einem Internetportal ein. Nachdem der Interessent ihn über sein Interesse am Objekt unterrichtet hatte, übersandte der Makler eine Mail mit einem Link „Zum Web-Exposé“. Durch Anklicken gelangte der Interessent auf die Internetseite des Maklers, auf der er durch ein Feld („Senden“) das Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags vermeintlich annahm. Nach Abschluss des notariellen Kaufvertrags verweigerte der Käufer aber die Zahlung der Maklerprovision. Zu Recht, entschied das Landgericht. Nach der gesetzlichen Vorschrift (in § 312j Abs. III BGB) hätte der Unternehmer die Bestellsituation so gestalten müssen, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zur Zahlung verpflichtet.

Landgericht Stuttgart, Az. 30 O 28/22

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