RA Dr. Ralf Glandien
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Fachanwalt für Mietrecht &
Wohnungseigentumsrecht

Unsere Rechtsgebiete im Überblick

Sie haben juristische Fragen oder benötigen Beistand durch einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin? Hier sind die Rechtsgebiete, die von den Trierer Rechtsanwälten Dr. Ralf Glandien und Marina Buron schwerpunktmäßig betreut werden. Mit einem Mausklick erfahren Sie mehr!

Entsorgung von Herbstlaub: Gericht sah keine Wiederholungsgefahr

Jeden Herbst stellt sich erneut die Frage: Wohin mit dem vielen Laub? Ein Eigentümer machte es sich etwas zu einfach. Er warf das aufgesammelte Laub in einem Zwischenraum zwischen einer Sichtschutzwand auf seinem Grund und Boden und einem Maschendrahtzaun auf dem Grundstück des Nachbarn. Der war damit nicht einverstanden. Nach einem klärenden Gespräch entfernte der Eigentümer das Laub wieder. Später begehrten seine Nachbarn eine Unterlassungserklärung, weil es erneut zu solchen Vorfällen gekommen sei. Das Amtsgericht Nürnberg entschied, dass durch das Abladen des Laubs zwar eine Eigentumsbeeinträchtigung stattgefunden habe, die ein Nachbar nicht hinnehmen müsse. Der Einzelfall sei allerdings längst abgehakt gewesen und die Beweislage dann doch zu dünn, um eine Wiederholungsgefahr annehmen zu können. Deshalb stehe dem Nachbarn auch keinen Unterlassungsanspruch zu. Das Gericht gelangte zur Überzeugung, dass keine Besorgnis weiterer Störungen besteht.

Amtsgericht Nürnberg, Az. 23 C 3805/21

Wohnung bereits bekannt: Käufer wollte zurecht die gezahlte Maklerprovision zurück

Ein Makler kann auch bei Vorkenntnis des Kunden die Provision verdienen, wenn weitere wesentliche Maklerleistungen vorliegen. Das kann zum Beispiel die Objektbesichtigung sein oder das Zusenden von Unterlagen, die ein Kunde für die Finanzierung braucht. Dies kommt aber nur dann in Betracht, wenn dem Immobilieninteressenten das Objekt nicht schon vorher gut bekannt war oder er nicht bereits eine Finanzierungszusage hatte. Dann gibt es keinen Maklerlohn, hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden. In dem Fall ging es um einen Mieter, der in einem Haus mit mehreren Eigentumswohnungen wohnte. Eine Eigentümerin entschied sich, ihre Eigentumswohnung zu verkaufen und erteilte dem beklagten Makler einen qualifizierten Alleinauftrag. Der darüber bereits mündlich von der Verkäuferin informierte Mieter interessierte sich für die ihm bekannte Wohnung und nahm mit dem Makler Kontakt auf. Der Kauf kam schließlich zustande, der ehemalige Mieter wollte aber die nur unter Vorbehalt gezahlte Provision zurück. Angesichts seiner Vorkenntnis zu Recht, so das Gericht.

Oberlandesgericht Hamm, Az. 18 U 68/20

WEG: Kein Anspruch auf Herausgabe der E-Mail-Adressen der Eigentümer

Mehrere Wohnungseigentümer, darunter der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats, verlangten vom Verwalter die Herausgabe einer aktuellen Eigentümerliste, die auch die E-Mail-Adressen der Eigentümer enthält. Nachdem der Verwalter seine Verpflichtung anerkannt hatte, eine Liste mit den Namen und Postanschriften der Wohnungseigentümer herauszugeben, stand noch im Streit, ob er auch deren E-Mail-Adressen mitteilen muss. Muss er nicht, entschied das Landgericht Düsseldorf. Zur Pflicht, die Namen und ladungsfähigen Anschriften der Eigentümer mitzuteilen, gehöre es nicht, auch die E-Mail-Adressen herauszugeben. Dagegen spreche u.a. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Landgericht Düsseldorf, Az. 25 S 22/18

Verkleinerter Fahrradkeller: Mietminderung war angemessen

Die Vermieterin und der ehemalige Mieter einer Wohnung in einem 20-Parteien-Haus stritten über eine Mietminderung. Zu Beginn des Mietverhältnisses befand sich im Haus ein etwa 50 Quadratmeter großer Fahrradkeller. Im Mietvertrag selbst war dieser nicht aufgeführt, der Vertrag verwies allerdings auf das Übergabeprotokoll, welches Vertragsbestandteil sein sollte. Laut Übergabeprotokoll hatte der Mieter einen Schlüssel zum Fahrradkeller erhalten. Im Zuge von Modernisierungsarbeiten, bei denen unter anderem eine Zentralheizung installiert wurde, wurde der Fahrradkeller auf sieben Quadratmeter verkleinert. Daher minderte der Mieter die Miete. Bereits Amts- und Landgericht hielten eine Mietminderung von 4,8 Prozent für angemessen. Der BGH teilte die Auffassung der Vorinstanzen und gab dem Mieter Recht. Die Mitnutzung des Fahrradkellers in der ursprünglichen Größe sei durch die Bezugnahme auf das Übergabeprotokoll Inhalt des Mietvertrags und dem Mieter nicht nur frei widerruflich eingeräumt worden. Die Verkleinerung des Fahrradkellers begründe einen Mangel der Mietsache, der zu einer Minderung berechtigt.

Bundesgerichtshof, Az. VIII ZR 51/20

Gemeinschaftliche Tiefgarage: Mieter darf sein Elektrofahrzeug abstellen

In einer Eigentümerversammlung fassten die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft den Beschluss, das Abstellen von Elektroautos in der gemeinschaftlichen Tiefgarage bis auf Weiteres zu untersagen. Anlass war, dass der Mieter einer Wohnung einen Stellplatz in der Tiefgarage nutzte, um dort ein Hybrid-Fahrzeug abzustellen. Die Eigentümer befürchteten, dass von den Lithium-Ionen-Akkus in Elektrofahrzeugen eine erhöhte Brandgefahr ausgehe. Die Eigentümerin der Mietwohnung focht diesen Beschluss an. Sie meinte, es fehle bereits an der Beschlusskompetenz. Zudem greife der Beschluss in ihr Sondernutzungsrecht am Stellplatz ein und verstoße gegen das Ziel des Gesetzgebers, Elektromobilität zu fördern. Das Amtsgericht Wiesbaden gab ihr Recht – allerdings nicht wegen mangelnder Beschlusskompetenz. Vielmehr widerspreche der Beschluss den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. Schließlich haben Eigentümer seit der WEG-Reform ausdrücklich den Anspruch, auf eigene Kosten eine Lademöglichkeit für ein Elektrofahrzeug einzubauen.

Amtsgericht Wiesbaden, Az. 92 C 2541/21

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