RA Dr. Ralf Glandien
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Fachanwalt für Mietrecht &
Wohnungseigentumsrecht

Unsere Rechtsgebiete im Überblick

Sie haben juristische Fragen oder benötigen Beistand durch einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin? Hier sind die Rechtsgebiete, die von den Trierer Rechtsanwälten Dr. Ralf Glandien und Marina Buron schwerpunktmäßig betreut werden. Mit einem Mausklick erfahren Sie mehr!

Kein Wegerecht: Zufahrt versperrt

Die Eigentümer dreier Grundstücke klagten gegen einen Nachbarn, die Sperrung eines Weges zu unterlassen. Die Grundstücke der Kläger sind von vorne über die Straße erschlossen. Auf der Rückseite befinden sich ungenehmigte Garagen. Diese erreichten die Eigentümer seit mehreren Jahrzehnten über einen Weg auf dem Nachbargrundstück. Diese Nutzung haben frühere Eigentümer des Nachbargrundstücks sowie zunächst auch der aktuelle Eigentümer geduldet. Schließlich kündigte der Eigentümer des Nachbargrundstücks aber an, den Weg zu sperren und ein Tor zu errichten. Dies wollten die Kläger verhindern und beriefen sich auf ein Wegerecht als Gewohnheitsrecht, hilfsweise ein Notwegrecht. Ohne Erfolg: Ein Wegerecht auf Grundlage von Gewohnheitsrecht besteht nicht, entschied der Bundesgerichtshof. In einem konkreten Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn kann ein Wegerecht außerhalb des Grundbuchs nur aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung entstehen oder als Notwegrecht. Letzteres könne bei dem Wohngrundstück angesichts der mangelnden Genehmigung für die Garagen ausgeschlossen werden.

BGH, Az. V ZR 155/18

Immissionen als Naturereignis: Gesunde Birken durften bleiben

Den Eigentümer eines Grundstücks störten die Immissionen, die von drei etwa 18 Meter hohen Birken auf dem Nachbargrundstück ausgingen (Pollenflug, Laub, Birkenreiser etc.). Er verlangte vom Nachbarn das Fällen der gesunden Bäume. Hilfsweise forderte er für die Monate Juni bis November eines jeden Jahres eine monatliche Entschädigung von jeweils 230 Euro. Der Bundesgerichtshof hielt weder das Eine noch das Andere für gerechtfertigt. Denn dazu müsste dem Nachbarn eine konkrete Störung vorzuwerfen sein (im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB). Davon sei bei Naturereignissen nur bei einem Verstoß gegen landesrechtliche Abstandsregelungen auszugehen – was hier nicht der Fall war.

BGH, Az. V ZR 218/18

Wohnungskauf: Täuschen tabu

Sorgt ein Makler dafür, dass ein potenzieller Käufer eine falsche Vorstellung von einer Wohnung bekommt, muss er diese berichtigen. So muss das, was in einem Exposé als Wohnraum beschrieben wird, auch als solcher genutzt werden dürfen. Sind die Angaben diesbezüglich irreführend oder falsch, ist laut Bundesgerichtshof eine Korrektur fällig. Im vorliegenden Fall hatte eine Maklerin eine Eigentumswohnung im Exposé als „komplett renovierte 4-Zimmer-Terrassenwohnung über zwei Etagen“ mit einer Wohnfläche von 125 Quadratmetern beworben. Die Räume im Souterrain waren aber zu niedrig, um zum Wohnen zugelassen zu sein – was auch aus dem vor Vertragsschluss übergebenen Grundriss der Wohnung sowie der Teilungserklärung hervorging. Doch mit dem Argument, die beklagte Maklerin habe sie mit dem Exposé arglistig über die Wohnraumqualität der im Souterrain gelegenen Räumlichkeiten getäuscht, verlangten die Kläger die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Zu Recht, so der BGH. Es reiche zur Korrektur nicht aus, einen Kaufinteressenten in die Lage zu versetzen, die Unrichtigkeit der Angaben zu erkennen.

BGH, Az. V ZR 186/18

Renovierung der geerbten Immobilie

Kinder können ein Familienheim dann steuerfrei erben, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall hier einziehen. Zieht der Erwerber nicht innerhalb dieser Frist ein, steht ihm die Steuerbefreiung nur zu, wenn er darlegt, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung entschlossen hat, aus welchen Gründen ein Einzug nicht früher möglich war und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat. Das stellte jetzt der Bundesfinanzhof klar. In dem Fall zog der Sohn nicht innerhalb von sechs Monaten ein. Er machte geltend, dass er erst Renovierungsarbeiten durchführen wollte. Der BFH gestand ihm zwar zu, dass auch nach Ablauf von sechs Monaten noch eine unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung vorliegen kann. Allerdings muss der Erwerber dann eben die Gründe für die Verzögerung glaubhaft darlegen und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat (z.B. eine Erbauseinandersetzung). Auch eine Renovierungsabsicht kann unter ganz bestimmten Umständen dazu zählen. Diese nahmen ihm die Richter aber ohnehin nicht ab – schließlich hatte der Sohn auch mehr als zwei Jahre nach dem Todesfall noch nicht damit begonnen.

BFH, Az. II R 37/16

WEG: Reduzierung für Geisterwohnungen

Ein Bauträger teilte bereits im Jahr 1994 ein Grundstück in Wohnungs- und Teileigentum auf. Nach der Teilungserklärung sollten in vier Bauabschnitten auf dem Grundstück vier Häuser gebaut werden. Der Bauträger errichtete jedoch nur zwei der vier geplanten Häuser mit 120 Wohnungen. Eigentümer der weiteren 120 Wohnungs- und Teileigentumseinheiten in den beiden nicht errichteten Häusern war nach wie vor der Bauträger. Nach der Teilungserklärung richten sich die Verteilung der gemeinschaftlichen Kosten sowie das Stimmrecht nach der Wohnfläche. Auf die nicht errichteten Wohnungen entfiel ein Flächenanteil von 48 Prozent, sodass dem Bauträger ein entsprechender Stimmkraftanteil zusteht. Auf Antrag einiger Eigentümer ordnete das Amtsgericht an, dass sich die Stimmkraft für die noch nicht errichteten Wohnungen nicht nach Wohnfläche, sondern nach dem betreffenden Miteigentumsanteil richtet. Dies hat im Ergebnis zur Folge, dass sich der Stimmkraftanteil des Bauträgers vorläufig auf 36 Prozent reduzierte. Der BGH bestätigte letztlich die Reduzierung des Stimmkraftanteils für die nicht errichteten „Geisterwohnungen“.

BGH, Az. V ZR 72/18

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