RA Dr. Ralf Glandien
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Fachanwalt für Mietrecht &
Wohnungseigentumsrecht

Unsere Rechtsgebiete im Überblick

Sie haben juristische Fragen oder benötigen Beistand durch einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin? Hier sind die Rechtsgebiete, die von den Trierer Rechtsanwälten Dr. Ralf Glandien und Marina Buron schwerpunktmäßig betreut werden. Mit einem Mausklick erfahren Sie mehr!

Nachträgliche Erwerbsminderungsrente: Wohngeld musste zurückgezahlt werden

Ein Wohngeldempfänger kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen und darf das Wohngeld nicht behalten, wenn er für den Zeitraum, für den Wohngeld gewährt worden ist, nach der Gewährung nachträglich eine Erwerbsminderungsrente erhält. Im konkreten Fall vor dem Verwaltungsgericht Koblenz ging es um Wohngeld als Lastenzuschuss, den der Betroffene für sein Eigenheim erhielt, in dem er mit der Ehefrau und drei Kindern lebte.

Verwaltungsgericht Koblenz, Az. 3 K 617/21

Mieterstrom: Vermieter durfte vollen Vorsteuerabzug geltend machen

Die Lieferung von Strom an Mieter ist nicht als unselbstständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung zu betrachten. Stattdessen stellt sie eine eigenständige Hauptleistung dar, entschied das Finanzgericht Münster. Daraus folgt, dass Vermieter, die in eine Photovoltaik-Anlage investieren, den Vorsteuerabzug in vollem Umfang geltend machen können. Im konkreten Fall hatte ein Vermieter im Jahr 2018 (also vor Einführung des Nullsteuersatzes) eine PV-Anlage auf seinem Mehrfamilienhaus installiert und lieferte den dort erzeugten Strom an seine Mieter. Zusätzlich bezog er externen Strom, um eine lückenlose Versorgung sicherzustellen.

Das Finanzamt verweigerte ihm jedoch den vollständigen Vorsteuerabzug mit der Begründung, dass die Stromlieferung als Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung zu werten sei. Da die Vermietung nicht der Umsatzsteuer unterliegt, könne der Vorsteuerabzug für die PV-Anlage nicht vollständig geltend gemacht werden. Das Gericht widersprach dieser Auffassung. Entscheidend sei, dass die Mieter die Möglichkeit hatten, ihren Stromanbieter selbst zu wählen. Zudem sei der Stromverbrauch individuell messbar und werde getrennt abgerechnet.

Finanzgericht Münster, Az. 15 K 128/21

Schornstein: Nicht sondereigentumsfähig, zwingend Gemeinschaftseigentum

Eine Eigentümergemeinschaft stritt darum, wie Arbeiten an einem Schornstein rechtlich zu bewerten seien. Der betreffende Kamin wurde nur von einer Partei genutzt, was dafür hätte sprechen können, dass es sich um Sonder- und nicht um Gemeinschaftseigentum handelt. Die Antwort auf diese Frage ist von großer Bedeutung, weil sich daran orientiert, ob ein einzelner Eigentümer stets zwingend auf die Zustimmung der Gemeinschaft angewiesen ist oder manche Dinge auch selbst in die Hand nehmen kann. Die Entscheidung des Landgerichts Berlin II ließ an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig: „Schornsteine gehören regelmäßig zu den Teilen des Gebäudes, die für dessen Sicherheit erforderlich sind. Sie sind damit nicht sondereigentumsfähig und stehen zwingend im gemeinschaftlichen Eigentum. Das gilt auch dann, wenn der Schornstein – wie hier – nur einem Wohneigentum dient.“

Landgericht Berlin II, Az. 85 S 52/23

Erfolglose Räumungsklage: Hybridauto mit Gemeinschaftsstrom geladen

Nachdem Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus ihr Hybridauto mehrfach an einer allgemeinen Steckdose des Hauses aufgeladen hatten, waren Nachbarn, die das beobachtet hatten, verärgert. Sie informierten den Vermieter, der daraufhin den betreffenden Mietern die fristlose Kündigung sowie hilfsweise die ordentliche Kündigung des Mietvertrags aussprach. Das Amtsgericht Leverkusen wies die Räumungsklage jedoch ab.

Es fehle an einem wichtigen Grund (im Sinne von § 543 Abs. 1 BGB, § 569 Abs. 2 BGB), da die Mieter durch das Aufladen des Hybridwagens nicht auf erhebliche Weise den Hausfrieden gestört hätten. Das Gericht begründete das damit, dass durch den Stromdiebstahl lediglich ein Schaden von rund 48 Euro entstanden sei. Außerdem hatten die Mieter eine Schadenswiedergutmachung in Höhe von 600 Euro angeboten. Die fristlose Kündigung sei ohnehin unwirksam, weil der Vermieter zuvor keine Abmahnung (gem. § 543 Abs. 3 BGB) ausgesprochen hatte. Auch die ordentliche Kündigung sei unwirksam, da der Stromdiebstahl aufgrund der geringen Lademenge eine unerhebliche Pflichtverletzung des Mieters (gem. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB) darstelle.

Amtsgericht Leverkusen, Az. 22 C 157/23

Gewichtiges öffentliches Interesse: Solarzaun geht vor Denkmalschutz

In einem Rechtsstreit in Rheinland-Pfalz ging es um einen Interessenkonflikt zwischen Denkmalschutz und Klimawende. Ein Eigentümer wollte auf dem Grundstück seines denkmalgeschützten Wohngebäudes einen Solarzaun errichten, genauer gesagt auf der bereits bestehenden Einfriedungsmauer. Die zuständige Behörde und das Verwaltungsgericht verweigerten ihm dies jedoch. Der Denkmalschutz überwiege hier, argumentierten sie. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz war anderer Ansicht. Es korrigierte die Entscheidung: Das öffentliche Interesse an der Errichtung des Solarzauns sei von so großem Gewicht, dass der Denkmalschutz dahinter zurückzustehen habe.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Az. 1 A 10604/23.OVG

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