RA Dr. Ralf Glandien
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Fachanwalt für Mietrecht &
Wohnungseigentumsrecht

Unsere Rechtsgebiete im Überblick

Sie haben juristische Fragen oder benötigen Beistand durch einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin? Hier sind die Rechtsgebiete, die von den Trierer Rechtsanwälten Dr. Ralf Glandien und Marina Buron schwerpunktmäßig betreut werden. Mit einem Mausklick erfahren Sie mehr!

Rauchmelder: Kosten für die Prüfung als Betriebskoste umlegbar

Die Kosten für die Prüfung von Rauchwarnmeldern sind als Betriebskosten auf die Mieter umlegbar. Dem stehen Regelungen in den Bauordnungen der Länder, nach denen öffentlich-rechtlich die Wartung den Mietern obliegt, nicht entgegen. Das stellte der Bundesgerichtshof klar.
In dem entschiedenen Fall verlangten Mieter einer Wohnung in Berlin von der Vermieterin die Rückzahlung von Kosten für die Wartung von Rauchwarnmeldern. Der Mietvertrag sah vor, dass die Mieter als „sonstige Betriebskosten“ unter anderem die Kosten für den Betrieb von Brandschutz- und Brandmeldeanlagen tragen. In der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2018 legte die Vermieterin 8,02 Euro für die Wartung der Rauchwarnmelder auf die Mieter um.
Der BGH gab der Vermieterin Recht. Bei den Kosten handele es sich – anders als bei den Kosten der Anmietung der Rauchwarnmelder – um Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung. Es gehe dabei schließlich um eine regelmäßig anfallende, nicht durch eine bereits aufgetretene Störung veranlasste Maßnahme, die der Überprüfung der Funktionsfähigkeit und Betriebssicherheit einer technischen Einrichtung des Mietobjekts dient.

Bundesgerichtshof, Az. VIII ZR 117/21

Entsorgung von Herbstlaub: Gericht sah keine Wiederholungsgefahr

Jeden Herbst stellt sich erneut die Frage: Wohin mit dem vielen Laub? Ein Eigentümer machte es sich etwas zu einfach. Er warf das aufgesammelte Laub in einem Zwischenraum zwischen einer Sichtschutzwand auf seinem Grund und Boden und einem Maschendrahtzaun auf dem Grundstück des Nachbarn. Der war damit nicht einverstanden. Nach einem klärenden Gespräch entfernte der Eigentümer das Laub wieder. Später begehrten seine Nachbarn eine Unterlassungserklärung, weil es erneut zu solchen Vorfällen gekommen sei. Das Amtsgericht Nürnberg entschied, dass durch das Abladen des Laubs zwar eine Eigentumsbeeinträchtigung stattgefunden habe, die ein Nachbar nicht hinnehmen müsse. Der Einzelfall sei allerdings längst abgehakt gewesen und die Beweislage dann doch zu dünn, um eine Wiederholungsgefahr annehmen zu können. Deshalb stehe dem Nachbarn auch keinen Unterlassungsanspruch zu. Das Gericht gelangte zur Überzeugung, dass keine Besorgnis weiterer Störungen besteht.

Amtsgericht Nürnberg, Az. 23 C 3805/21

Wohnung bereits bekannt: Käufer wollte zurecht die gezahlte Maklerprovision zurück

Ein Makler kann auch bei Vorkenntnis des Kunden die Provision verdienen, wenn weitere wesentliche Maklerleistungen vorliegen. Das kann zum Beispiel die Objektbesichtigung sein oder das Zusenden von Unterlagen, die ein Kunde für die Finanzierung braucht. Dies kommt aber nur dann in Betracht, wenn dem Immobilieninteressenten das Objekt nicht schon vorher gut bekannt war oder er nicht bereits eine Finanzierungszusage hatte. Dann gibt es keinen Maklerlohn, hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden. In dem Fall ging es um einen Mieter, der in einem Haus mit mehreren Eigentumswohnungen wohnte. Eine Eigentümerin entschied sich, ihre Eigentumswohnung zu verkaufen und erteilte dem beklagten Makler einen qualifizierten Alleinauftrag. Der darüber bereits mündlich von der Verkäuferin informierte Mieter interessierte sich für die ihm bekannte Wohnung und nahm mit dem Makler Kontakt auf. Der Kauf kam schließlich zustande, der ehemalige Mieter wollte aber die nur unter Vorbehalt gezahlte Provision zurück. Angesichts seiner Vorkenntnis zu Recht, so das Gericht.

Oberlandesgericht Hamm, Az. 18 U 68/20

WEG: Kein Anspruch auf Herausgabe der E-Mail-Adressen der Eigentümer

Mehrere Wohnungseigentümer, darunter der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats, verlangten vom Verwalter die Herausgabe einer aktuellen Eigentümerliste, die auch die E-Mail-Adressen der Eigentümer enthält. Nachdem der Verwalter seine Verpflichtung anerkannt hatte, eine Liste mit den Namen und Postanschriften der Wohnungseigentümer herauszugeben, stand noch im Streit, ob er auch deren E-Mail-Adressen mitteilen muss. Muss er nicht, entschied das Landgericht Düsseldorf. Zur Pflicht, die Namen und ladungsfähigen Anschriften der Eigentümer mitzuteilen, gehöre es nicht, auch die E-Mail-Adressen herauszugeben. Dagegen spreche u.a. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Landgericht Düsseldorf, Az. 25 S 22/18

Verkleinerter Fahrradkeller: Mietminderung war angemessen

Die Vermieterin und der ehemalige Mieter einer Wohnung in einem 20-Parteien-Haus stritten über eine Mietminderung. Zu Beginn des Mietverhältnisses befand sich im Haus ein etwa 50 Quadratmeter großer Fahrradkeller. Im Mietvertrag selbst war dieser nicht aufgeführt, der Vertrag verwies allerdings auf das Übergabeprotokoll, welches Vertragsbestandteil sein sollte. Laut Übergabeprotokoll hatte der Mieter einen Schlüssel zum Fahrradkeller erhalten. Im Zuge von Modernisierungsarbeiten, bei denen unter anderem eine Zentralheizung installiert wurde, wurde der Fahrradkeller auf sieben Quadratmeter verkleinert. Daher minderte der Mieter die Miete. Bereits Amts- und Landgericht hielten eine Mietminderung von 4,8 Prozent für angemessen. Der BGH teilte die Auffassung der Vorinstanzen und gab dem Mieter Recht. Die Mitnutzung des Fahrradkellers in der ursprünglichen Größe sei durch die Bezugnahme auf das Übergabeprotokoll Inhalt des Mietvertrags und dem Mieter nicht nur frei widerruflich eingeräumt worden. Die Verkleinerung des Fahrradkellers begründe einen Mangel der Mietsache, der zu einer Minderung berechtigt.

Bundesgerichtshof, Az. VIII ZR 51/20

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