Keine Wohnfläche, aber Entschädigung: Der mitgenutzte Keller zählte mit
Bei einem Eigentümerwechsel eines bebauten Grundstücks ist der bisherige Eigentümer verpflichtet, dem neuen Eigentümer eine Nutzungsentschädigung zu zahlen, wenn er das Grundstück unberechtigt zu lange nutzt. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat nun klargestellt, dass mitgenutzte Kellerflächen den zu leistenden Wertersatz erhöhen. Die Regelungen der Wohnflächenverordnung (WoFlV), wonach Kellerräume nicht zur Wohnfläche gehören, seien für die Berechnung nicht maßgeblich. Die Kläger ersteigerten die Immobilie im Rahmen einer Teilungsversteigerung. Der Beklagte, der die Dachgeschosswohnung bewohnte, kam der Aufforderung der Kläger, die Wohnung zu räumen, über ein Jahr lang nicht nach. Die Kläger verlangten für diesen Zeitraum Wertersatz bzw. die Zahlung einer Nutzungsentschädigung. Die Vorinstanz berücksichtigte die Kellerfläche dabei unter Verweis auf die WoFlV zunächst nicht. Zu Unrecht, so das OLG. Die Verordnung regele lediglich die Berechnung von Wohnflächen im Rahmen des Wohnraumförderungsgesetzes. Bei der Berechnung des Wertersatzes bzw. der Nutzungsentschädigung seien die realen wirtschaftlichen Werte maßgeblich.
Oberlandesgericht Frankfurt, Az. 9 U 36/21