RA Dr. Ralf Glandien
Fleischstraße 67
54290 Trier
Tel: 49 (0)651 – 97 00 10
Fax: 49 (0)651 – 97 00 115
post@anwalt-trier.de
www.anwalt-trier.de

Fachanwalt für Mietrecht &
Wohnungseigentumsrecht

Betriebskostenvereinbarung: BGH lockert die Vorgaben

Der BGH hat mit Urteil vom 10.02.2016 entschieden, dass im Bereich der Wohnraummiete für die Vereinbarung, dass der Mieter die Betriebskosten zu tragen hat, es ausreicht, dass dies formularmäßig festgehalten ist. Die einzelnen Betriebskosten müssen ebenso wenig angegeben werden wie eine Bezugnahme auf die Betriebskostenverordnung. Damit gibt der BGH seine bisherige strenge Rechtsprechung auf, so dass in einer Vielzahl von Mietverträgen nunmehr wirksame Betriebskostenvereinbarungen enthalten sind (vgl. Urteil des BGH vom 10.02.2016, VIII ZR 137/15).

Streit am Gartenzaun: Mähroboter im Dauerbetrieb?

Das Amtsgericht Siegburg hat entschieden, dass auch der Dauerbetrieb eines Rasenroboters im Verhältnis von Grundstücknachbarn untereinander hinzunehmen ist, wenn allgemeine Ruhezeiten eingehalten werden (AG Siegburg, Urteil vom 19.02.2005, 118 C 97/13).

Alte Mietrückstände: Fristlose Kündigung rechtens?

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses auch dann wirksam sein kann, wenn sie erst sieben Monate nach Kenntniserlangung des Vermieters von dem Kündigungsgrund erfolgt.

Damit wird Tendenzen in der untergerichtlichen Rechtsprechung ein Ende gesetzt, wonach man versucht hat, die Regelung des § 314 Abs. 3 BGB auch auf solche Kündigungen anzuwenden. Danach wäre nicht mehr in angemessener Zeit gekündigt worden (Urteil des BGH vom 13.07.2016, VIII ZR 296/15).

Maklerprovision: Bestellerprinzip verfassungswidrig?

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass das Bestellerprinzip zur Wohnungsvermittlungen verfassungsgemäß ist. Damit bleibt es bei dem Recht der Makler erheblich einschränkenden gesetzlichen Regelung, wonach diese nur noch in Ausnahmefällen vom Mieter Zahlung einer Maklerprovision verlangen können.

Zustimmung zur Mieterhöhung: Kann der Mieter widerrufen?

Es liegt kein Fernabsatzgeschäft vor, wenn der Vermieter vom Mieter per Brief die Zustimmung zur Mieterhöhung verlangt und der Mieter diese ebenfalls per Brief erteilt. Damit kann der Mieter seine Zustimmung zur Mieterhöhung nicht unter Berufung auf die Regelungen des Fernabsatzgesetzes widerrufen (AG Spandau, Urteil vom 27.10.2015, Az.: 5 C 267/15, so auch AG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.04.2016, Az.: 202 C 3/16).

Left Menu Icon