Betriebskostenvereinbarung: BGH lockert die Vorgaben
Der BGH hat mit Urteil vom 10.02.2016 entschieden, dass im Bereich der Wohnraummiete für die Vereinbarung, dass der Mieter die Betriebskosten zu tragen hat, es ausreicht, dass dies formularmäßig festgehalten ist. Die einzelnen Betriebskosten müssen ebenso wenig angegeben werden wie eine Bezugnahme auf die Betriebskostenverordnung. Damit gibt der BGH seine bisherige strenge Rechtsprechung auf, so dass in einer Vielzahl von Mietverträgen nunmehr wirksame Betriebskostenvereinbarungen enthalten sind (vgl. Urteil des BGH vom 10.02.2016, VIII ZR 137/15).