RA Dr. Ralf Glandien
Fleischstraße 67
54290 Trier
Tel: 49 (0)651 – 97 00 10
Fax: 49 (0)651 – 97 00 115
post@anwalt-trier.de
www.anwalt-trier.de

Fachanwalt für Mietrecht &
Wohnungseigentumsrecht

Wohngrundstück ohne Anfahrt: Kein Notwegrecht gegen Nachbarn

Die ordnungsmäßige Nutzung eines Wohngrundstücks setzt dessen Erreichbarkeit mit einem Kraftfahrzeug nicht immer voraus. Das gilt zumindest dann, wenn das Grundstück in einem Gebiet liegt, in dem der Kraftfahrzeugverkehr schon nach der planerischen Konzeption ferngehalten werden soll. Auch ein Notwegrecht kann dann nicht verlangt werden, stellte der Bundesgerichtshof klar. In dem Fall nutzten die Eigentümer eines Grundstücks jahrelang einen Weg, der auf einem Nachbargrundstück verläuft, als Zufahrt. Nach dem Verkauf des Nachbargrundstücks sperrte der neue Eigentümer den Weg. Die Klage auf ein Wegerecht gegen Zahlung einer Notwegrente blieb ohne Erfolg.

Bundesgerichtshof (BGH), Az. V ZR 268/19

Vorbehalt entscheidend: Urteil zur rückwirkenden Mietminderung

Wenn die Gebrauchsfähigkeit der Wohnung durch einen Mangel herabgesetzt ist, besteht die Möglichkeit zu einer Mietminderung. Oft entzündet sich Streit an der Frage, wie hoch genau diese Minderung ausfallen darf. Das Amtsgericht Brandenburg verwies in einem solchen Streitfall auf eine bekannte Definition. Danach bemisst sich die Höhe der Mietminderung ausschließlich nach der objektiven Beeinträchtigung des vertraglich geschuldeten Gebrauchs im Zeitraum des Mietmangels. Wie diese konkret festzulegen ist, ist immer eine Entscheidung im Einzelfall.

Maßgeblich zur Geltendmachung einer Mietminderung sei jedoch, dass der Mieter nicht in Kenntnis der vorhandenen Mängel weiterhin die volle Miete zahlt. Zwar sei eine Minderung auch rückwirkend möglich. Dann aber müsse sich der Mieter nach Anzeige des Mangels beim Vermieter ausdrücklich vorbehalten, dass er rückwirkend Minderungsansprüche geltend machen will. Falls dies nicht der Fall ist, sondern vielmehr die Mietzahlung erfolgt, verbietet sich eine rückwirkende Korrektur, die wenn überhaupt nur zeitnah möglich ist.

Amtsgericht Brandenburg, Az. 31 C 168/19

Solaranlagen: Verlust abziehbar

Immobilieneigentümer, die mit ihrer Photovoltaikanlage Strom erzeugen und ins öffentliche Netz einspeisen, müssen ihre Gewinne versteuern. Gerade bei teuren Solaranlagen und geringeren Einspeisevergütun￾gen kann es jedoch in den Anfangsjahren zu Verlusten kommen. Dies war bei einer Hauseigentümerin in Thüringen der Fall. In den drei Jahren nach der Anschaffung der Anlage entstanden ihr unter dem Strich Verluste, die sie in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machte. Das wollte das Finanzamt nicht anerkennen. Der Fall landete vor dem Finanzgericht Thüringen. Streitig war, ob eine Photovoltaikanlage mit Gewinnerzielungs￾absicht betrieben wurde oder ob es sich dabei um eine „steuerlich unbe￾achtliche Liebhaberei“ handelt, wie das Finanzamt annahm. Die Steuer￾beamten rechneten vor, dass sich die Anschaffung der Anlage gar nicht lohnen könne. Das sahen die Finanzrichter aber anders: Beim Betrieb einer solchen Photovoltaikanlage sei grundsätzlich von einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen, befanden sie. Verluste muss das Finanzamt daher steuer￾mindernd anerkennen.

Thüringer Finanzgericht (FG), Az. 3 K 59/18

Streit um Mietminderung: BGH sah Beweispflicht zunächst beim Mieter

Eine Mieterin beklagte sich über einen beißenden, die Atemwege und Augen reizenden Geruch in den von ihr angemieteten Büroräumen. Sie minderte die Miete. Die Vermieterin ließ anschließend eine Rigipswand im angrenzenden WC öffnen, um als Mangelursache einen Rohrschaden auszuschließen. Hinweise auf die Ursache der Geruchsentwicklung ergaben sich aus dieser Untersuchung nicht. Sie bot „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und Präjudiz zum Zwecke einer einvernehmlichen Regelung der bestehenden Meinungsverschiedenheiten“ an, den Bodenbelag in dem betroffenen Raum auszutauschen, wenn die Mieterin die einbehaltene Miete nachzahlt. Schließlich zog die Mieterin aus, ohne die Miete nachzuzahlen. Die Vermieterin klagte.

Vor dem Landgericht unterlag sie noch. Die Einzelrichterin dort folgte der Argumentation der Mieterin. Mit dem Verhalten der Vermieterin sei ein Anerkenntnis verbunden, dass ein Mangel vorgelegen habe. Dieses Urteil hob der Bundesgerichtshof auf und verwies den Streit zurück ans Landgericht. Die Beweislast liege zunächst einmal beim Mieter, das Angebot der Vermieterin mache dies nicht unentbehrlich.

Bundesgerichtshof, Az. XII ZR 86/18

Verpflichtung: Mieter muss Dübellöcher entfernen und Latexfarbe überstreichen

Endet das Mietverhältnis, bevor die im Mietvertrag festgelegten Renovierungsfristen abgelaufen sind, oder ist die vertragliche Schönheitsreparaturklausel unwirksam (etwa weil die Wohnung unrenoviert übergeben wurde), ist der Mieter beim Auszug grundsätzlich nicht zu Malerarbeiten verpflichtet. Aber: Unabhängig davon ist der Mieter zur Beseitigung von Substanzverletzungen der Mietsache verpflichtet. Beispielsweise müssen Einbauten und Umbauten vom Mieter entfernt und der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt werden.

Auch Dübellöcher stellen einen solchen Substanzeingriff dar. Allerdings ist hier oft strittig, ob und unter welchen Voraussetzungen der Mieter zur Beseitigung der Löcher verpflichtet ist. Immer, sagt das Landgericht Wuppertal. Ein Wohnungsmieter muss nach Ende des Mietverhältnisses alle Dübellöcher entfernen – und zwar unabhängig davon, in welcher Anzahl sie vorhanden sind. Auch mit Latexfarben bemalte Wände müssen überstrichen werden, entschieden die Richter. Wegen der – trotz Fristsetzung – nicht erfolgten Beseitigung machten sich die ehemaligen Mieter letztlich schadensersatzpflichtig.

Landgericht Wuppertal, Az. 9 S 18/20

Left Menu Icon