RA Dr. Ralf Glandien
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Fachanwalt für Mietrecht &
Wohnungseigentumsrecht

Architektenvertrag: Krasse Klausel unwirksam

Ein Architekt plante und begleitete den Umbau eines Wohnhauses. Der Architektenvertrag enthielt folgende Klausel: „Der Auftragnehmer ist berechtigt – auch nach Beendigung dieses Vertrags – das Bauwerk oder die bauliche Anlage in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu betreten, um fotografische oder sonstige Aufnahmen zu fertigen.“

Einige Jahre nach der Fertigstellung erbat der Architekt vom Bauherrn die Erlaubnis, das Haus zu betreten, um Fotografien anzufertigen. Der Bauherr lehnte dies ab, woraufhin der Architekt Duldungsklage erhob. Diese blieb vor dem Bundesgerichtshof jedoch ohne Erfolg.

Aus der Klausel im Architektenvertrag lasse sich kein Anspruch auf Zutritt herleiten. Denn diese benachteilige den Bauherrn unangemessen und sei daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, so der BGH. Ein Architekt könne zwar ein berechtigtes Interesse haben, ein fertiggestelltes Bauwerk zum Fotografieren zu betreten. Doch die verwendete Klausel war viel zu allgemein. So enthielt sie weder zeitliche Einschränkungen noch die Möglichkeit des Bauherren, das Betreten des Hauses gänzlich abzulehnen.

Bundesgerichtshof, Az. I ZR 193/20 

Tiefgaragenstellplätze: Keine Kostenerstattung für die Instandhaltungsrücklage

Eine Eigentümerin hielt das Sondereigentum an mehreren Tiefgaragenstellplätzen. Zugunsten einer benachbarten Eigentümergemeinschaft bestand an den Stellplätzen eine so genannte Grunddienstbarkeit. Auf dieser Grundlage nutzten deren Mitglieder diese Stellplätze. Die Eigentümerin verlangte für die von ihr gezahlte Instandhaltungsrücklage nun von einer Miteigentümerin aus der Nachbargemeinschaft anteilig eine Erstattung. Dabei berief sie sich auf § 1020 Satz 2 BGB. Demnach muss der Berechtigte einer Dienstbarkeit eine Anlage, die er zur Ausübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück hält, in ordnungsmäßigem Zustand erhalten, soweit das Interesse des Eigentümers es erfordert.

Dieses Ansinnen lehnte der Bundesgerichtshof ab. Schließlich gehöre die Bildung von Rücklagen für zukünftige Erhaltungs- und Instandhaltungsmaßnahmen nicht zu den Pflichten des Dienstbarkeitsberechtigten. Zumal eine Instandhaltungsrücklage für alle möglichen notwendigen Maßnahmen und nicht nur für die Tiefgarage herangezogen werden könne. Ersatz darf also nur für tatsächlich anfallende Instandsetzungskosten verlangt werden.

Bundesgerichtshof, Az.V ZR 146/20

Mieter als Gastdozent in der Mongolei: Eigentümer musste die Untervermietung gestatten

Ein Mieter teilte seinem Vermieter mit, dass er für zwei Jahre eine Stelle als Gastdozent in der Mongolei antreten werde. In dieser Zeit wollte er seine Wohnung untervermieten. Doch der Eigentümer verweigerte ihm die gewünschte Zustimmung. Die Ablehnung stützte er nicht zuletzt darauf, dass der Mieter ihm die verlangten Belege (wie etwa offizielle Dokumente, Visa und Aufenthaltsgenehmigungen) nicht vorgelegt habe.

Das Amtsgericht Tempelberg-Kreuzberg urteilte jedoch zugunsten des klagenden Mieters. Ihm stünde ein Anspruch auf Gestattung der Untervermietung zu. Die gesetzlichen Anforderungen sah das Gericht als erfüllt – auch, weil der Mieter ein berechtigtes Interesse an einer solchen Untervermietung darlegen konnte und ausreichend Unterlagen dazu vorgelegt habe. Eine Bestätigung der Hochschule reiche aus. Das gilt auch für die Berechnung des Klägers, aus der nachvollziehbar hervorging, dass er durch die doppelte Haushaltsführung in Deutschland und der Momgolei wirtschaftlich auf die Untervermietung angewiesen sei

Die zur Anwendung gekommene Vorschrift sei eine zum Mieterschutz. Aus diesem Grund sei grundsätzlich jedes Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht anzuerkennen.

Amtsgericht Tempelberg-Kreuzberg, Az. 3 C 234/19

Nach der Trennung: Streit um die Mietkosten

Trennt sich ein Paar, dann kommt es durchaus vor, dass einer der Partner Hals über Kopf aus der gemeinsamen Wohnung auszieht. Aber wer muss dann bis zur Kündigung die Mietkosten bezahlen? Mit dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht Köln beschäftigen und machte dazu folgende Rechnung auf: Der Ehemann, der in der Wohnung verblieb (und dort 800 Euro Miete zahlen musste), hätte als Single durchaus auch in einer Wohnung für 600 Euro leben können. Das ergibt Mehrkosten von 200 Euro pro Monat, an denen sich seine Ex-Partnerin zur Hälfte (also mit 100 Euro) beteiligen musste.

Oberlandesgericht Köln, Az. 10 UF 16/18

Abberufung eines Verwalters: Beschwer bemisst sich nicht am Gesamthonorar

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit 127 Einheiten beantragten die Eigentümer einer Wohnung, die bis Ende 2020 bestellte Verwalterin mit sofortiger Wirkung abzuberufen und an deren Stelle bis Mitte 2020 eine namentlich benannte andere Verwalterin zu bestellen und einen Verwaltervertrag abzuschließen. Dieser Antrag wurde im Mai 2018 mit Stimmenmehrheit abgelehnt.

Die Antragsteller erhoben daraufhin Klage auf Ersetzung der abgelehnten Beschlüsse. Die Klage blieb vor Amts- und Landgericht erfolglos. Eine Revision gegen das Urteil ließ das Landgericht nicht zu. Daraufhin legten die Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ein.

Bei einem Streit über die Abberufung des Verwalters ist die Rechtsmittelbeschwer nicht nach dem Gesamthonorar, sondern nach dem Anteil des betroffenen Eigentümers am restlichen Verwalterhonorar zu bemessen, beschied der Bundesgerichtshof. Da die Beschwer in Anbetracht dessen einen Wert von 20.000 Euro nicht übersteigt, sei die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.

Bundesgerichtshof, Az. V ZR 136/20

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