RA Dr. Ralf Glandien
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Fachanwalt für Mietrecht &
Wohnungseigentumsrecht

Mieter als Gastdozent in der Mongolei: Eigentümer musste die Untervermietung gestatten

Ein Mieter teilte seinem Vermieter mit, dass er für zwei Jahre eine Stelle als Gastdozent in der Mongolei antreten werde. In dieser Zeit wollte er seine Wohnung untervermieten. Doch der Eigentümer verweigerte ihm die gewünschte Zustimmung. Die Ablehnung stützte er nicht zuletzt darauf, dass der Mieter ihm die verlangten Belege (wie etwa offizielle Dokumente, Visa und Aufenthaltsgenehmigungen) nicht vorgelegt habe.

Das Amtsgericht Tempelberg-Kreuzberg urteilte jedoch zugunsten des klagenden Mieters. Ihm stünde ein Anspruch auf Gestattung der Untervermietung zu. Die gesetzlichen Anforderungen sah das Gericht als erfüllt – auch, weil der Mieter ein berechtigtes Interesse an einer solchen Untervermietung darlegen konnte und ausreichend Unterlagen dazu vorgelegt habe. Eine Bestätigung der Hochschule reiche aus. Das gilt auch für die Berechnung des Klägers, aus der nachvollziehbar hervorging, dass er durch die doppelte Haushaltsführung in Deutschland und der Momgolei wirtschaftlich auf die Untervermietung angewiesen sei

Die zur Anwendung gekommene Vorschrift sei eine zum Mieterschutz. Aus diesem Grund sei grundsätzlich jedes Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht anzuerkennen.

Amtsgericht Tempelberg-Kreuzberg, Az. 3 C 234/19

Nach der Trennung: Streit um die Mietkosten

Trennt sich ein Paar, dann kommt es durchaus vor, dass einer der Partner Hals über Kopf aus der gemeinsamen Wohnung auszieht. Aber wer muss dann bis zur Kündigung die Mietkosten bezahlen? Mit dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht Köln beschäftigen und machte dazu folgende Rechnung auf: Der Ehemann, der in der Wohnung verblieb (und dort 800 Euro Miete zahlen musste), hätte als Single durchaus auch in einer Wohnung für 600 Euro leben können. Das ergibt Mehrkosten von 200 Euro pro Monat, an denen sich seine Ex-Partnerin zur Hälfte (also mit 100 Euro) beteiligen musste.

Oberlandesgericht Köln, Az. 10 UF 16/18

Abberufung eines Verwalters: Beschwer bemisst sich nicht am Gesamthonorar

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit 127 Einheiten beantragten die Eigentümer einer Wohnung, die bis Ende 2020 bestellte Verwalterin mit sofortiger Wirkung abzuberufen und an deren Stelle bis Mitte 2020 eine namentlich benannte andere Verwalterin zu bestellen und einen Verwaltervertrag abzuschließen. Dieser Antrag wurde im Mai 2018 mit Stimmenmehrheit abgelehnt.

Die Antragsteller erhoben daraufhin Klage auf Ersetzung der abgelehnten Beschlüsse. Die Klage blieb vor Amts- und Landgericht erfolglos. Eine Revision gegen das Urteil ließ das Landgericht nicht zu. Daraufhin legten die Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ein.

Bei einem Streit über die Abberufung des Verwalters ist die Rechtsmittelbeschwer nicht nach dem Gesamthonorar, sondern nach dem Anteil des betroffenen Eigentümers am restlichen Verwalterhonorar zu bemessen, beschied der Bundesgerichtshof. Da die Beschwer in Anbetracht dessen einen Wert von 20.000 Euro nicht übersteigt, sei die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.

Bundesgerichtshof, Az. V ZR 136/20

Wohngrundstück ohne Anfahrt: Kein Notwegrecht gegen Nachbarn

Die ordnungsmäßige Nutzung eines Wohngrundstücks setzt dessen Erreichbarkeit mit einem Kraftfahrzeug nicht immer voraus. Das gilt zumindest dann, wenn das Grundstück in einem Gebiet liegt, in dem der Kraftfahrzeugverkehr schon nach der planerischen Konzeption ferngehalten werden soll. Auch ein Notwegrecht kann dann nicht verlangt werden, stellte der Bundesgerichtshof klar. In dem Fall nutzten die Eigentümer eines Grundstücks jahrelang einen Weg, der auf einem Nachbargrundstück verläuft, als Zufahrt. Nach dem Verkauf des Nachbargrundstücks sperrte der neue Eigentümer den Weg. Die Klage auf ein Wegerecht gegen Zahlung einer Notwegrente blieb ohne Erfolg.

Bundesgerichtshof (BGH), Az. V ZR 268/19

Vorbehalt entscheidend: Urteil zur rückwirkenden Mietminderung

Wenn die Gebrauchsfähigkeit der Wohnung durch einen Mangel herabgesetzt ist, besteht die Möglichkeit zu einer Mietminderung. Oft entzündet sich Streit an der Frage, wie hoch genau diese Minderung ausfallen darf. Das Amtsgericht Brandenburg verwies in einem solchen Streitfall auf eine bekannte Definition. Danach bemisst sich die Höhe der Mietminderung ausschließlich nach der objektiven Beeinträchtigung des vertraglich geschuldeten Gebrauchs im Zeitraum des Mietmangels. Wie diese konkret festzulegen ist, ist immer eine Entscheidung im Einzelfall.

Maßgeblich zur Geltendmachung einer Mietminderung sei jedoch, dass der Mieter nicht in Kenntnis der vorhandenen Mängel weiterhin die volle Miete zahlt. Zwar sei eine Minderung auch rückwirkend möglich. Dann aber müsse sich der Mieter nach Anzeige des Mangels beim Vermieter ausdrücklich vorbehalten, dass er rückwirkend Minderungsansprüche geltend machen will. Falls dies nicht der Fall ist, sondern vielmehr die Mietzahlung erfolgt, verbietet sich eine rückwirkende Korrektur, die wenn überhaupt nur zeitnah möglich ist.

Amtsgericht Brandenburg, Az. 31 C 168/19

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