Bodengleiche Dusche verweigert: Bausubstanz geht vor Barrierefreiheit
Mieter haben zwar prinzipiell einen Anspruch auf bauliche Veränderungen der Mietsache, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen (gemäß § 554 Abs. 1 BGB). Doch die Maßnahme muss einerseits erforderlich und andererseits umsetzbar sein. Ein Vermieter verweigerte einem Mieter die Zustimmung zum Einbau einer bodengleichen Dusche in seinem Badezimmer. Er verwies darauf, dass dieses Vorhaben im konkreten Fall erhebliche Auswirkungen auf die Bausubstanz der Geschossdecke haben werde. Das Landgericht Wuppertal stimmte ihm zu. Der Mieter habe nicht dargelegt, dass die angestrebte Barrierefreiheit nicht auch auf andere, weniger belastende Weise zu erreichen sei.
Landgericht Wuppertal, Az. 8 S 5/23