Deutlich zu hohe Miete: Amt verhängte zu Recht ein Bußgeld
In der mietrechtlichen Praxis spielt die Verhängung von Bußgeldern wegen überhöhter Mietforderungen bisher eine eher geringe Rolle. Die Zahl der Anzeigen steigt nach Auskunft der zuständigen Behörden neuerdings aber deutlich. In einem vom Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschiedenen Fall ging es um einen Eigentümer, der eine Einzimmerwohnung mit Kochnische, fensterlosem Bad/WC, Flur und Balkon in der Mainmetropole als teilmöblierte Wohnung für einen Mietzins von netto 550 Euro monatlich zzgl. 180 Euro Nebenkosten vermietet hatte. Die Miete überschritt damit deutlich die im Wirtschaftsstrafgesetz festgelegte Grenze von 20% oberhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete. Auf die Anzeige des Mieters ermittelte das Amt für Wohnungswesen. Es erließ wegen vorsätzlicher Vereinnahmung eines unangemessen hohen Mietentgelts unter Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbarem Wohnraum gegen den Vermieter einen Bußgeldbescheid in Höhe von 3.000 Euro. Außerdem verfügte das Amt die Erstattung des zu Unrecht vereinnahmten Übererlöses. Zu Recht, entschied das Gericht.
Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Az. 3 Ss-OWi 1115/22