Mietpreisbremse bei Indexmiete: So geht eine wirksame Mieterhöhung
Wird in einem Wohnraummietvertrag eine Indexmiete vereinbart, sind die Vorschriften über die Mietpreisbremse nur auf die Ausgangsmiete anwendbar, entschied das Amtsgericht Berlin-Mitte. In dem konkreten Fall bejahte das Gericht zwar die Ansprüche des Mieters, dass die gezahlte Miete in seinem Fall überhöht gewesen sei. Das Gericht bestätigte jedoch zugleich die gesetzliche Wertung, nach der die Mietpreisbremse nur für die Ausgangsmiete einer Indexmietvereinbarung gilt. Hält diese die Vorgaben über die zulässige Miethöhe ein, ist eine Anpassung der Miete gemäß der Indexvereinbarung auch dann wirksam, wenn sie die nach der Mietpreisbremse zulässige Miete übersteigt.
Amtsgericht Berlin-Mitte, Az. 123 C 77/22