RA Dr. Ralf Glandien
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Fachanwalt für Mietrecht &
Wohnungseigentumsrecht

Cannabis-Konsum und Ärger im Mehrfamilienhaus: Mieter übertrieb

Monatelang hatte ein Mieter seine Nachbarn in einem Mehrfamilienhaus durch Schlagen von Türen selbst während der Ruhezeit, Bedrohen und Eintreten einer Wohnungstür tyrannisiert. Zudem hatte er Cannabis in seiner Mietwohnung konsumiert – und das im Übermaß. Daraufhin mahnte ihn der Vermieter ab – und kündigte ihn mehrfach fristlos sowie hilfsweise ordentlich wegen erheblicher Störung des Hausfriedens. Anschließend verklagte der Eigentümer ihn auf Räumung der Mietwohnung. Das Amtsgericht Brandenburg (Havel) entschied, dass er einen Anspruch auf Räumung der Mietwohnung hat.

Der Mieter habe gegen die gesetzlich erlaubte Cannabis-Höchstmenge verstoßen. Zudem sei der Hausfrieden durch die gesundheitsbeeinträchtigende Geruchsbelästigung im Treppenhaus erheblich gestört – vor allem, weil minderjährige Kinder im Haus an der Wohnungstür vorbeigehen mussten. Eine weitere Störung des Hausfriedens ergab sich laut Gericht daraus, dass der Mieter in seiner Wohnung mit Betäubungsmitteln gehandelt hatte. Eine erhebliche Störung des Hausfriedens ergebe sich in besonderem Maße daraus, dass der Mieter andere Nachbarn erheblich bedroht und beleidigt hatte.

Amtsgericht Brandenburg, Az. 30 C 196/23

Erbfallkostenpauschale: Vor- und Nacherben profitieren

Die Konstellation, dass Ehepartner zunächst sich gegenseitig als Erben einsetzen und nach dem Tod des zweiten Partners Kinder oder andere Verwandte als Nacherben, kommt in der Praxis relativ häufig vor. In einem konkreten Fall ging es um eine auf diese Weise begünstigte Nichte. Sie machte eine Erbfallkostenpauschale von 10.300 Euro geltend, die ihr das Finanzamt verweigerte. Der Bundesfinanzhof legte in seiner Entscheidung aber Wert darauf, dass es sich jeweils um getrennte Erbfälle gehandelt habe. Deswegen könne auch zweimal diese steuerliche Regelung beansprucht werden – vom Vor- und vom Nacherben. Angefallene Kosten müssten nicht nachgewiesen werden. Schließlich handele es sich um eine Pauschale.

Bundesfinanzhof, Az. II R 3/20

Drohnenerkundung von Grundstücken: Verletzung der Privatsphäre

Um die Geschossfläche der dort befindlichen Wohngebäude zu ermitteln, plante eine Stadt eine „Drohnenbefliegung“ von Grundstücken. Mit den ermittelten Daten sollte der Herstellungsbeitrag für den Anschluss an die gemeindliche Abwasserversorgung ermittelt werden. Die Anwohner wurden über die Pläne informiert. Einer von ihnen verwahrte sich im Vorfeld unter Berufung auf eine drohende Verletzung seiner Privatsphäre gegen den Überflug – und bekam Recht.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof untersagte der Kommune die Maßnahme. Dem Bürger stehe ein Unterlassungsanspruch zu. Solch ein Drohnenflug stelle einen erheblichen Eingriff in das vom Grundgesetz geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Eine Drohne könne Aufnahmen von Balkonen und Terrassen sowie den eventuell darauf befindlichen Personen machen. Schließlich seien durch die Glasflächen unter bestimmten Umständen sogar Aufnahmen von Innenräumen möglich.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Az. 4 CE 23.2267

Sanierungsbedürftige Parkpaletten: Sondereigentum nie wirksam begründet

In einer Teilungserklärung aus dem Jahr 1996 waren 18 Tiefgaragenstellplätze auf horizontal verschiebbaren Parkpaletten dem Sondereigentum zugeordnet. Auch im Grundbuch waren sie jeweils als Sondereigentum gebucht. Die Wohnungseigentümer meinten nun, die zwischenzeitlich sanierungsbedürftigen Palettenstellplätze seien abweichend von der Teilungserklärung niemals sondereigentumsfähig gewesen. Daher seien die Miteigentumsanteile, die mit dem Sondereigentum an den Palettenstellplätzen verbunden sein sollen, tatsächlich nur „isolierte Miteigentumsanteile“. Das Grundbuchamt lehnte aber die dahingehend begehrte Änderung ab. Es war der Meinung, dass entgegen der Auffassung der Eigentümer von Anfang an wirksam Sondereigentum begründet worden sei. Zu Unrecht, so der Bundesgerichtshof. An den Stellplätzen sei kein Sondereigentum begründet worden. Erst seit der WEG-Reform 2020 gelten Garagenstellplätze als sonderrechtsfähige abgeschlossene Räume, wenn ihre Flächen durch dauerhafte Markierungen ersichtlich sind. Nur dann sind sie auch sondereigentumsfähig.

Bundesgerichtshof, Az. V ZB 46/23

Anwohnerin wehrte sich vergebens: Tischtennisplatte sozialadäquat

Auf einem Spielplatz, den eine Gemeinde betrieb, wurde eine Tischtennisplatte aufgestellt. Das gefiel einer Anwohnerin gar nicht. Sie forderte entweder eine Entfernung der Platte oder eine zeitliche Einschränkung des Spielbetriebs, um nicht länger erheblichen Lärmbelästigungen ausgesetzt zu sein. Unter anderem werde das Sportgerät auch von älteren Jugendlichen und Erwachsenen benutzt – also nicht nur von Kindern, für die es eigentlich gedacht sei. Das Verwaltungsgericht Trier ging hier trotzdem nicht von einer relevanten Störung aus. Von einem Spielplatz gehe nun mal eine bestimmte Geräuschkulisse aus, die als sozialadäquat hingenommen werden müsse.

Verwaltungsgericht Trier, Az. 9 K 1721/23

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