RA Dr. Ralf Glandien
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Fachanwalt für Mietrecht &
Wohnungseigentumsrecht

Therapiehund durfte trotz Verbot gehalten werden, doch der Zaun musste weg

Vermieter können trotz einem Tierhaltungsverbot im Mietvertrag nicht ohne Weiteres die Haltung eines Therapiehundes verbieten. Das Amtsgericht Brandenburg entschied, dass die Mieterin dennoch einen Zaun wieder beseitigen muss, der auf einer gemeinschaftlich genutzten Terrassenfläche für den Auslauf des Hundes errichtet wurde. Denn das sei ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache (nach § 541 BGB).

Amtsgericht Brandenburg, Az. 31 C 153/24

Kosten für die Einrichtung eines Arbeitszimmers konnten nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden

Ein Umzug allein mit dem Ziel, aufgrund eines größeren Raumangebots ein häusliches Arbeitszimmer einzurichten, ist nicht beruflich veranlasst. Das stellte das Finanzgericht Münster klar.

Eine Lehrerin, die eine Festanstellung an einer Grundschule erhielt, hatte geklagt. Sie zog innerhalb einer Gemeinde bei minimaler Verkürzung der Fahrzeit von einer Zwei- in eine Drei-Zimmerwohnung um. Sie richtete sich dort ein beruflich genutztes Arbeitszimmer ein und die angefallenen Umzugskosten machte sie als Werbungskosten geltend. Ihre Begründung: Erst durch den Wohnungswechsel habe sie die Möglichkeit zur Einrichtung eines abgeschlossenen Arbeitszimmers gehabt. Doch das Finanzamt lehnte den begehrten Werbungskostenabzug ab und das zu Recht, so das Finanzgericht.

Eine nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung des Umzugs sei auch dann zu verneinen, wenn in dieser Wohnung (erstmals) die Möglichkeit zur Einrichtung eines Arbeitszimmers besteht. Da es insoweit an einem objektiven Kriterium fehle, welches nicht durch die private Wohnsituation zumindest mit veranlasst ist. Die Entscheidung des Gerichts entspricht auch einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs.

Finanzgericht Münster, Az. 14 K 2124/21 E

Landwirtschaftliche Fläche oder doch ein günstiger Garten?

Ein Eigentümer stritt mit dem Finanzamt über die Bewertung eines 1.020 Quadratmeter großen unbebauten Grundstücks für die Grundsteuer. Das Finanzamt hatte den Bodenrichtwert für baureifes Land (90 Euro pro Quadratmeter) angesetzt und das obwohl das Grundstück im Regional- und Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen war. Dagegen klagte der Eigentümer und forderte die Anwendung des niedrigeren Bodenrichtwerts für landwirtschaftliche Nutzung (5,50 Euro/qm). Das Finanzamt argumentierte, dass die Nutzung als Garten gegen die landwirtschaftliche Einstufung spreche.

Das Finanzgericht Düsseldorf folgte dieser Argumentation nicht. Es stellte klar, dass der vorhandene Bodenrichtwert für landwirtschaftliche Nutzung bindend ist, solange keine Bauerwartung besteht. Denn entscheidend sei die objektive Nutzbarkeit der Fläche, nicht deren tatsächliche Nutzung. Das Grundstück wurde daher als „besondere Fläche der Landwirtschaft“ eingestuft. Entsprechend lag der anzuwendende Wert bei 5,50 Euro/qm. Da das Finanzamt nicht mit dieser Entscheidung war – legte es Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof ein.

Finanzgericht Düsseldorf, Az. 11 K 2040/24 ; Az. beim BFH II B 50/25

Nutzungsgebühr für Tonnen-Stellplätze: Beschluss der Gemeinschaft nichtig

Eine Eigentümergemeinschaft beschloss, dass jeder Eigentümer berechtigt sein soll, auf der Gemeinschaftsfläche jeweils auf eigene Kosten eine Gartenhütte zu errichten. Zuvor war eigentlich vereinbart worden, dass dort Stellplätze für Mülltonnen errichtet werden sollten. Ferner sah der neue Beschluss vor, dass die Eigentümer der Wohnungen im Ober- und im Dachgeschoss an die jeweils anderen Eigentümer für die Nutzung der Allgemeinfläche monatlich zehn Euro zahlen. Einer der anderen Eigentümer hielt den Beschluss über die Gestattung der Errichtung von Gartenhütten für nichtig und klagte – mit Erfolg.

Der Beschluss weist zwar keine Nichtigkeitsgründe auf, soweit er die Errichtung der Gartenhütten gestattet, so der Bundesgerichtshof. Bauliche Veränderungen kann eine WEG mit Stimmenmehrheit beschließen. Dies gilt auch, wenn die Nutzungsbefugnis an dem dafür vorgesehenen Gemeinschaftseigentum dauerhaft nur dem bauwilligen Wohnungseigentümer zustehen soll. Aber eine Beschlusskompetenz für die Festlegung von Zahlungen der Wohnungseigentümer untereinander sieht das Gesetz nicht vor. Das hat entsprechend § 139 BGB zur Folge, dass der Beschluss insgesamt nichtig ist.

Bundesgerichtshof, Az. V ZR 226/23

Streit um die Stromkosten: Versorger durfte schätzen

Eine Stromkundin teilte ihrem Versorger zuletzt im Jahr 2017 den Zählerstand mit. Daraufhin schätzte dieser den Verbrauch für die Jahre 2017-2022. Der Schätzwert lag teilweise um das 5,5-Fache höher als der Verbrauch im Vorjahreszeitraum. Im Hinblick auf die erheblichen jährlichen Abweichungen waren die Schätzwerte nach Auffassung der Kundin offensichtlich unrichtig. Sie verweigerte die Zahlung der in Rechnung gestellten Beträge (nach § 17 StromGVV). Der Stromversorger nahm die Kundin daraufhin gerichtlich auf Zahlung rückständiger Beträge in Höhe von ca. 11.000 Euro in Anspruch.

Das Oberlandesgericht Celle stellte fest, dass derart hohe Abweichungen zwar zumindest Indizwirkung für das Vorliegen eines Berechnungsfehlers haben könnten. Doch im konkreten Fall kam ein Recht der Kundin zur Zahlungsverweigerung schon deshalb nicht in Betracht, weil sie von ihrem Versorger keine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt hatte. Zudem habe sie jahrelang die erforderliche Ablesung der Zähler unterlassen, sodass der Verbrauch über einen Zeitraum von mehreren Jahren habe geschätzt werden müssen.

Oberlandesgericht Celle, Az. 13 U 60/24

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