Kosten für die Einrichtung eines Arbeitszimmers konnten nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden
Ein Umzug allein mit dem Ziel, aufgrund eines größeren Raumangebots ein häusliches Arbeitszimmer einzurichten, ist nicht beruflich veranlasst. Das stellte das Finanzgericht Münster klar.
Eine Lehrerin, die eine Festanstellung an einer Grundschule erhielt, hatte geklagt. Sie zog innerhalb einer Gemeinde bei minimaler Verkürzung der Fahrzeit von einer Zwei- in eine Drei-Zimmerwohnung um. Sie richtete sich dort ein beruflich genutztes Arbeitszimmer ein und die angefallenen Umzugskosten machte sie als Werbungskosten geltend. Ihre Begründung: Erst durch den Wohnungswechsel habe sie die Möglichkeit zur Einrichtung eines abgeschlossenen Arbeitszimmers gehabt. Doch das Finanzamt lehnte den begehrten Werbungskostenabzug ab und das zu Recht, so das Finanzgericht.
Eine nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung des Umzugs sei auch dann zu verneinen, wenn in dieser Wohnung (erstmals) die Möglichkeit zur Einrichtung eines Arbeitszimmers besteht. Da es insoweit an einem objektiven Kriterium fehle, welches nicht durch die private Wohnsituation zumindest mit veranlasst ist. Die Entscheidung des Gerichts entspricht auch einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs.
Finanzgericht Münster, Az. 14 K 2124/21 E