Obwohl der Mieter freiwillig auszog: Räumungsklage bei Eigenbedarf war berechtig
Zwei ehemalige Mietvertrags-Parteien stritten über die Kosten einer Räumungsklage. Im Juni 2020 hatten die Vermieter das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zum 31. März 2021 gekündigt. Im Januar 2021 widersprach der Mieter der Kündigung. Er suche zwar seit der Kündigung eine andere Wohnung, sei aber noch nicht fündig geworden. Nach jetzigem Stand wäre er ab Ende März obdachlos, so dass eine nicht zu rechtfertigende Härte im Sinne von § 574 Abs. 2 BGB vorliege. Im Februar 2021 erhoben die Vermieter Räumungsklage, gerichtet auf eine Räumung spätestens Ende März. Am 31. März 2021 gab der Mieter, der inzwischen doch noch fündig geworden war, die Wohnung an die Vermieter zurück. Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt hatten, stand noch eine Entscheidung über die Kosten der Räumungsklage aus. Der Bundesgerichtshof hielt die Klage jedenfalls für zulässig. Eine Klage auf zukünftige Leistung sei nach § 259 ZPO ausnahmsweise dann zulässig, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung – bei einer Räumungsklage der Räumung – entziehen.
Bundesgerichtshof, Az. VIII ZB 58/21