RA Dr. Ralf Glandien
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Fachanwalt für Mietrecht &
Wohnungseigentumsrecht

Obwohl der Mieter freiwillig auszog: Räumungsklage bei Eigenbedarf war berechtig

Zwei ehemalige Mietvertrags-Parteien stritten über die Kosten einer Räumungsklage. Im Juni 2020 hatten die Vermieter das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zum 31. März 2021 gekündigt. Im Januar 2021 widersprach der Mieter der Kündigung. Er suche zwar seit der Kündigung eine andere Wohnung, sei aber noch nicht fündig geworden. Nach jetzigem Stand wäre er ab Ende März obdachlos, so dass eine nicht zu rechtfertigende Härte im Sinne von § 574 Abs. 2 BGB vorliege. Im Februar 2021 erhoben die Vermieter Räumungsklage, gerichtet auf eine Räumung spätestens Ende März. Am 31. März 2021 gab der Mieter, der inzwischen doch noch fündig geworden war, die Wohnung an die Vermieter zurück. Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt hatten, stand noch eine Entscheidung über die Kosten der Räumungsklage aus. Der Bundesgerichtshof hielt die Klage jedenfalls für zulässig. Eine Klage auf zukünftige Leistung sei nach § 259 ZPO ausnahmsweise dann zulässig, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung – bei einer Räumungsklage der Räumung – entziehen.

Bundesgerichtshof, Az. VIII ZB 58/21

Deutlich zu hohe Miete: Amt verhängte zu Recht ein Bußgeld

In der mietrechtlichen Praxis spielt die Verhängung von Bußgeldern wegen überhöhter Mietforderungen bisher eine eher geringe Rolle. Die Zahl der Anzeigen steigt nach Auskunft der zuständigen Behörden neuerdings aber deutlich. In einem vom Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschiedenen Fall ging es um einen Eigentümer, der eine Einzimmerwohnung mit Kochnische, fensterlosem Bad/WC, Flur und Balkon in der Mainmetropole als teilmöblierte Wohnung für einen Mietzins von netto 550 Euro monatlich zzgl. 180 Euro Nebenkosten vermietet hatte. Die Miete überschritt damit deutlich die im Wirtschaftsstrafgesetz festgelegte Grenze von 20% oberhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete. Auf die Anzeige des Mieters ermittelte das Amt für Wohnungswesen. Es erließ wegen vorsätzlicher Vereinnahmung eines unangemessen hohen Mietentgelts unter Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbarem Wohnraum gegen den Vermieter einen Bußgeldbescheid in Höhe von 3.000 Euro. Außerdem verfügte das Amt die Erstattung des zu Unrecht vereinnahmten Übererlöses. Zu Recht, entschied das Gericht.

Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Az. 3 Ss-OWi 1115/22

Rauchmelder: Kosten für die Prüfung als Betriebskoste umlegbar

Die Kosten für die Prüfung von Rauchwarnmeldern sind als Betriebskosten auf die Mieter umlegbar. Dem stehen Regelungen in den Bauordnungen der Länder, nach denen öffentlich-rechtlich die Wartung den Mietern obliegt, nicht entgegen. Das stellte der Bundesgerichtshof klar.
In dem entschiedenen Fall verlangten Mieter einer Wohnung in Berlin von der Vermieterin die Rückzahlung von Kosten für die Wartung von Rauchwarnmeldern. Der Mietvertrag sah vor, dass die Mieter als „sonstige Betriebskosten“ unter anderem die Kosten für den Betrieb von Brandschutz- und Brandmeldeanlagen tragen. In der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2018 legte die Vermieterin 8,02 Euro für die Wartung der Rauchwarnmelder auf die Mieter um.
Der BGH gab der Vermieterin Recht. Bei den Kosten handele es sich – anders als bei den Kosten der Anmietung der Rauchwarnmelder – um Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung. Es gehe dabei schließlich um eine regelmäßig anfallende, nicht durch eine bereits aufgetretene Störung veranlasste Maßnahme, die der Überprüfung der Funktionsfähigkeit und Betriebssicherheit einer technischen Einrichtung des Mietobjekts dient.

Bundesgerichtshof, Az. VIII ZR 117/21

Verkleinerter Fahrradkeller: Mietminderung war angemessen

Die Vermieterin und der ehemalige Mieter einer Wohnung in einem 20-Parteien-Haus stritten über eine Mietminderung. Zu Beginn des Mietverhältnisses befand sich im Haus ein etwa 50 Quadratmeter großer Fahrradkeller. Im Mietvertrag selbst war dieser nicht aufgeführt, der Vertrag verwies allerdings auf das Übergabeprotokoll, welches Vertragsbestandteil sein sollte. Laut Übergabeprotokoll hatte der Mieter einen Schlüssel zum Fahrradkeller erhalten. Im Zuge von Modernisierungsarbeiten, bei denen unter anderem eine Zentralheizung installiert wurde, wurde der Fahrradkeller auf sieben Quadratmeter verkleinert. Daher minderte der Mieter die Miete. Bereits Amts- und Landgericht hielten eine Mietminderung von 4,8 Prozent für angemessen. Der BGH teilte die Auffassung der Vorinstanzen und gab dem Mieter Recht. Die Mitnutzung des Fahrradkellers in der ursprünglichen Größe sei durch die Bezugnahme auf das Übergabeprotokoll Inhalt des Mietvertrags und dem Mieter nicht nur frei widerruflich eingeräumt worden. Die Verkleinerung des Fahrradkellers begründe einen Mangel der Mietsache, der zu einer Minderung berechtigt.

Bundesgerichtshof, Az. VIII ZR 51/20

Streit um Nebenkosten: kein Rückzahlungsanspruch, aber ein Leistungsverweigerungsrecht

Ein Mieter forderte von seiner Vermieterin Betriebskostennachzahlungen zurück. Nach Vorlage der Abrechnung hatte er zunächst die sich hieraus ergebende Nachzahlung geleistet. Hierbei behielt er sich aber eine Rückforderung vor, weil es Unstimmigkeiten über die berechtigte Höhe der Hauswartkosten gab. Diese Kosten forderte er schließlich zurück. Zur Begründung führte er an, dass die Vermieterin ihm keine hinreichende Einsicht in die den Hauswartkosten zugrundeliegenden Abrechnungsunterlagen gewährt habe.

Seine Klage darauf hatte aber keinen Erfolg. Selbst wenn dem Mieter keine hinreichende Einsicht gewährt gewesen sein sollte, stehe ihm kein Rückzahlungsanspruch zu, entschied der Bundesgerichtshof. Stattdessen stehe ihm ein Leistungsverweigerungsrecht bezüglich der laufenden Vorauszahlungen zu. Durch diesen Einbehalt können sich Mieter schadlos halten und Druck auf die Vermieter ausüben. Zudem können sie ihren Anspruch auf Belegeinsicht einklagen. Diese Möglichkeit bestehe auch – wie im vorliegenden Fall – für einen Streit rund um öffentlich geförderten Wohnraum.

Bundesgerichtshof, Az. VIII ZR 150/20

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