Mietrückstände: Kündigung trotz Zahlung rechtens
Es bleibt dabei: Zahlt der Mieter einer Wohnung die Miete nicht, kann der Vermieter neben einer außerordentlichen fristlosen Kündigung hilfsweise eine ordentliche Kündigung erklären. Wenn der Mieter dann nach Zugang der Kündigung die bis dahin aufgelaufenen Mietrückstände zahlt, wird durch diese so genannte Schonfristzahlung (nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB) zwar die fristlose Kündigung unwirksam. Die ordentliche Kündigung ist hiervon aber nicht betroffen und bleibt trotz der Zahlung bestehen. Dies hat der Bundesgerichtshof in zwei aktuellen Urteilen bekräftigt und damit seine bisherige Rechtsprechung zu dieser Frage bestätigt.
BGH, Az. VIII ZR 231/17 und Az. VIII ZR 261/17