BGH ließ auch anteilige Schenkung nicht gelten: Kein Eigenbedarf für eine AG
Vermieter und Mieter einer Wohnung stritten über eine Kündigung wegen Eigenbedarfs. Eigentümer der Wohnung und alleinige Vermieterin war zunächst eine Aktiengesellschaft (AG). Nachdem diese vergeblich versucht hatte, das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zugunsten eines Vorstands zu kündigen, übertrug die AG nach anwaltlicher Beratung einen 5/100-Miteigentumsanteil an der Wohnung schenkweise der 18-jährigen Tochter des Vorstands. Ziel war, eine Kündigung wegen Eigenbedarfs zu ermöglichen.
Nach Vollzug der Schenkung kündigte die AG gemeinsam mit der Tochter das Mietverhältnis erneut, dieses Mal konkret wegen Eigenbedarfs der Tochter. Schließlich erhoben sie Räumungsklage. Dieser war vor keiner gerichtlichen Instanz Erfolg beschieden. Wie die Vorinstanzen, so hielt auch der Bundesgerichtshof die Kündigung für rechtsmissbräuchlich. Die AG könne als juristische Person keinen Eigenbedarf geltend machen. Dies habe durch die schenkweise Übertragung eines völlig unbedeutenden Miteigentumsanteils lediglich umgangen werden sollen.
Bundesgerichtshof, Az. VIII ZR 221/19