Symbolische Miete: Es zählt die objektive Miethöhe
Haben Vermieter und Mieter nur eine symbolische Miete vereinbart, ist für eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs nicht die vereinbarte Miete, sondern der objektive Mietwert maßgeblich. Das entschied der Bundesgerichtshof. In dem entschiedenen Fall verlangte die Vermieter einer Wohnung von der Mieterin nach einer Kündigung die Räumung. Die Parteien hatten eine symbolische Miete von 1 Euro monatlich zuzüglich Betriebskostenvorauszahlungen von 220 Euro vereinbart; diese Vereinbarung sollte für fünf Jahre gelten. Zuvor hatte die Mieterin das Anwesen, in dem sich die Wohnung befindet, an die Vermieter verkauft und sich ein dingliches Wohnrecht einräumen lassen. Die Mieterin zahlte die Mieten und Betriebskostenvorauszahlungen für die Monate April bis Juni 2016 in Höhe von insgesamt 663 Euro nicht. Daraufhin kündigten die Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs fristlos, hilfsweise ordentlich. Beides erfolglos: Der BGH legte eine objektive Nettomonatsmiete der Wohnung in Höhe von 900 Euro zugrunde. Entsprechend habe der Zahlungsrückstand nicht einmal eine Monatsmiete betragen.
BGH, Az. VIII ZR 150/17