RA Dr. Ralf Glandien
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Fachanwalt für Mietrecht &
Wohnungseigentumsrecht

Jahresabrechnung: Keine Abrechnung mit ungeeichten Zählern

Der WEG-Verwalter darf bei der Verteilung von Heiz- und Wasserkosten in der Jahresabrechnung keine Werte verwenden, die mit ungeeichten Zählern gemessen worden sind. Die Eichbehörden können dem Verwalter die Verwendung der Werte per Ordnungsverfügung untersagen, entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen.

OVG NRW, Az. 4 A 1150/15

Keine Werbungskosten: AfA-Regeln für neue Einbauküchen

Ein Vermieter ersetzte in drei vermieteten Wohnungen die Einbauküchen. Die hierfür aufgewendeten Kosten von rund 3.000 Euro pro Wohnung wollte er als Werbungskosten („Erhaltungsaufwand“) sofort absetzen. Es kam zum Streit mit dem Finanzamt. Der Bundesfinanzhof entschied nun – unter Aufgabe seiner bisherigen Auffassung –, dass es sich bei einer modernen Einbauküche um ein einheitliches Wirtschaftsgut handele. Dementsprechend müssten die Regeln zu den Absetzungen für Abnutzung (AfA) angewandt werden. Danach ist nur eine Abschreibung auf die voraussichtliche Nutzungsdauer von zehn Jahren zulässig.

BFH, Az. IX R 14/15

Kabel „auf Putz“: Eigentümern fehlt die Beschlusskompetenz

Für die Entscheidung darüber, Kabel „auf Putz“ im Sondereigentum zu verlegen, fehlt den Wohnungseigentümern bzw. der Eigentümerversammlung die Beschlusskompetenz. Das entschied das Amtsgericht Köln. Im Einzelfall könne ein Sondereigentümer aber verpflichtet sein, die Aufputz-Verlegung von Kabeln zu dulden – sofern sich die Verweigerung unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsverhältnisses als ein Verstoß gegen die Treuepflicht nach § 242 BGB darstellt.

AG Köln, Az. 204 C 116/14

Gefälligkeiten unter Nachbarn: Wer haftet?

Entgegen der landläufigen Meinung, im Rahmen einer Gefälligkeit unter Nachbarn hafte man nicht für entstehende Schäden hat der BGH(VI ZR 467/15) nunmehr entschieden, dass es umgekehrt so ist, dass man grundsätzlich haftet. Nur besondere Umstände, die im Einzelfall zu prüfen sind, können. Im entschiedenen Fall hatte ein das Grundstück des anderen Nachbarn dessen Abwesenheit bewässert, Schaden entstanden. Der BGH hat nun entschieden, dass ein Haftungsausschluss gerade nicht vorliegt. Will man also in einem solchen Falle die Eigenhaftung ausschließen, muss man eine entsprechende Vereinbarung treffen; im Regelfall sollte auch die private Haftpflichtversicherung hierfür aufkommen.

WEG-Gründung: Gleiche Rechte vor Grundbucheintrag?

In der Entstehungsphase einer Wohnungseigentümergemeinschaft, also noch vor Eintragung des Erwerbers in das Wohnungsgrundbuch, ist dieser sogenannte werdende Wohnungseigentümer, wenn er den Besitz an der Wohnung durch Übergabe erlangt hat. Als werdender Wohnungseigentümer hat er annähernd die gleichen Rechte wie ein tatsächlicher Wohnungseigentümer. Die werdenden Wohnungseigentümer bilden auch eine Wohnungseigentümergemeinschaft.

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