Solaranlagen: Verlust abziehbar
Immobilieneigentümer, die mit ihrer Photovoltaikanlage Strom erzeugen und ins öffentliche Netz einspeisen, müssen ihre Gewinne versteuern. Gerade bei teuren Solaranlagen und geringeren Einspeisevergütungen kann es jedoch in den Anfangsjahren zu Verlusten kommen. Dies war bei einer Hauseigentümerin in Thüringen der Fall. In den drei Jahren nach der Anschaffung der Anlage entstanden ihr unter dem Strich Verluste, die sie in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machte. Das wollte das Finanzamt nicht anerkennen. Der Fall landete vor dem Finanzgericht Thüringen. Streitig war, ob eine Photovoltaikanlage mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wurde oder ob es sich dabei um eine „steuerlich unbeachtliche Liebhaberei“ handelt, wie das Finanzamt annahm. Die Steuerbeamten rechneten vor, dass sich die Anschaffung der Anlage gar nicht lohnen könne. Das sahen die Finanzrichter aber anders: Beim Betrieb einer solchen Photovoltaikanlage sei grundsätzlich von einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen, befanden sie. Verluste muss das Finanzamt daher steuermindernd anerkennen.
Thüringer Finanzgericht (FG), Az. 3 K 59/18