RA Dr. Ralf Glandien
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Fachanwalt für Mietrecht &
Wohnungseigentumsrecht

Hecke: Kein Vorsorge-Schnitt nötig

Der Eigentümer einer Hecke muss diese nur außerhalb der von März bis September dauernden Vegetationsperiode auf den zulässigen Höchstwert von 1,8 Metern Höhe zurückschneiden. Er ist nicht verpflichtet, durch einen vorsorglichen Rückschnitt unter den Grenzwert während der Wintermonate sicherzustellen, dass die Hecke auch während der Wachstumsperiode die zulässige Höhe von 1,8 Metern nicht überschreitet, stellte das Landgericht Freiburg klar.

LG Freiburg, Az. 3 S 171/16

Wohnrecht: Es gelten die üblichen Betriebskosten-Fristen

Die Eigentümerin einer Wohnung verlangte von deren Bewohner die Zahlung von Betriebskosten. Zu dessen Gunsten bestand ein lebenslanges und unentgeltliches dingliches Wohnrecht. Bei der Bestellung des Wohnrechts verpflichtete sich der Wohnberechtigte, die auf einen Mieter umlegbaren Nebenkosten zu tragen. Dazu zählten insbesondere die Kosten für Wasser, Abwasser, Heizung, Strom, Versicherung und Grundsteuer. Vorauszahlungen wurden nicht vereinbart. Im Dezember 2014 erstellte die Eigentümerin die Betriebskostenabrechnung für das Kalenderjahr 2010. Hieraus forderte sie eine Zahlung von 3.900 Euro. Der Wohnberechtigte verweigerte die Zahlung unter Hinweis auf § 556 Abs. 3 BGB, wonach die Abrechnung spätestens innerhalb eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraums zu erteilen sei und danach Nachforderungen ausgeschlossen seien. Die Klage hat keinen Erfolg. Die Eigentümerin kann keine Betriebskosten für das Jahr 2010 verlangen, weil sie die Abrechnungsfrist versäumt hat, entschied der Bundesgerichtshof. Es gelten die gleichen Fristen wie in einem ganz „normalen“ Mietverhältnis auch.

Hausverkauf: Auch Angaben im Exposé zählen

Im Exposé des Maklers war ein Objekt u.a. wie folgt beschrieben: „Es stammt aus den 50er Jahren und wurde 2005 – 2007 komplett saniert. D.h., Fenster, Türen, Bad und Gäste-WC, Leitungen und Böden wurden erneuert, das Dachgeschoss wurde ausgebaut, das Dach wurde – wie die Hohlschicht des Hauses – gedämmt. Das Gebäude ist technisch und optisch auf dem neuesten Stand. (…) Zudem ist das Haus unterkellert (trocken).“ Nach dem Kauf bemängelte die Erwerberin, dass Wände im (kurz vorm Verkauf frisch gestrichenen) Keller feucht seien. Sie leitete zunächst ein selbstständiges Beweisverfahren ein. Der vom Gericht bestellte Sachverständige stellte fest, dass sich der Keller in einem Zustand befinde, der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes in den 1950er Jahren typisch gewesen sei. Feuchte Wände und Fußböden seien in Kellerräumen dieses Alters regelmäßig anzutreffen. Die Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrags vorm Bundesgerichtshof hatte Erfolg. Die Richter stellten klar: Zu den Eigenschaften, die der Käufer eines Grundstücks nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers erwarten darf, zählen auch Angaben in einem Exposé.

BGH, Az. V ZR 256/16

WEG-Tiefgarage: Stellplatz nicht für Zweiräder

Die Eigentümer einer Wohnung zogen die Fortbewegung auf zwei Rädern dem Autofahren vor und wollten ihren Stellplatz in der Tiefgarage nicht zum Abstellen eines Pkw nutzen, sondern darauf einen Metallbügel errichten, um dort ihre Elektrofahrräder anzuschließen. Per Mehrheitsbeschluss genehmigte die Eigentümerversammlung dies. Einem Eigentümer passte das jedoch überhaupt nicht, weshalb er sogar bis vor Gericht zog. Er bekam Recht: „Die Fahrräder haben auf den Stellplätzen nichts zu suchen“, urteilte das Landgericht Hamburg und erklärte den Genehmigungsbeschluss für unwirksam. Der Begriff „Tiefgaragenstellplatz“ sei nach dem Wortlaut und nächstliegenden Sinn dahingehend zu verstehen, dass diese Flächen als Abstellplatz für Kraftfahrzeuge dienen sollen. Außerdem müsse für das Einbetonieren eines Bügels in den Garagenboden in Gemeinschaftseigentum eingegriffen werden. Ein solcher, für die anderen Eigentümer nachteiliger Gebrauch könne ohnehin nicht per Mehrheitsbeschluss erlaubt werden.

LG Hamburg, Az. 318 S 167/14

Vermieterpfandrecht umfasst auch das Kfz

Das Vermieterpfandrecht umfasst auch Fahrzeuge des Mieters, die auf dem gemieteten Grundstück regelmäßig abgestellt werden. Es erlischt, wenn das Fahrzeug für eine Fahrt auch nur vorübergehend vom Mietgrundstück entfernt wird, und entsteht neu, wenn das Fahrzeug später wieder auf dem Grundstück abgestellt wird. Das stellte nun der Bundesgerichtshof klar. In dem Fall stritten die Vermieterin eines Gewerbegrundstücks und der Insolvenzverwalter der Mieterin über das Vermieterpfandrecht an Fahrzeugen der Mieterin. Die Vermieterin meinte, auch bezüglich des Erlöses für die Fahrzeuge ihr Vermieterpfandrecht geltend machen zu können – zu Recht, so der BGH. Bei Sachen, die nur vorübergehend in der Absicht alsbaldiger Wiederentfernung eingestellt werden, ist zu unterscheiden, ob der vorübergehende Verbleib der bestimmungsgemäßen Nutzung der Mietsache entspricht. Ein Kraftfahrzeug, das auf dem vermieteten Grundstück geparkt wird, ist dementsprechend eingebracht. Denn seine regelmäßige vorübergehende Einstellung gehört zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache.

BGH, Az. XII ZR 95/16

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