RA Dr. Ralf Glandien
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Fachanwalt für Mietrecht &
Wohnungseigentumsrecht

Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau: Neu bauen reicht nicht immer

Für den Mietwohnungsneubau gilt aktuell eine Sonderabschreibung (gemäß § 7b EStG). Aufwendungen für einen Neubau nach Abriss eines vorhandenen Gebäudes, das zwar renovierungs- und modernisierungsbedürftig war, gleichwohl aber noch bewohnbare Wohnungen besaß, sind hiernach allerdings nicht förderungsfähig. Das stellte das Finanzgericht Köln klar. Geklagt hatten die Eigentümer eines vermieteten Einfamilienhauses. Es war 1962 erbaut worden. Eine Baukostenschätzung ergab, dass eine Sanierung auf einen „zukunftsfähigen Standard“ Investitionen in Höhe von über 100.000 Euro erfordern würden. Daraufhin entschieden sich die Eigentümer – nachdem sie den Mietern gekündigt hatten – für den Abriss und Neubau eines Fertighauses. Dafür machten sie bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eine Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau in Höhe von über 15.000 Euro geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Sonderabschreibung ab. Zu Recht, so das Finanzgericht. Begünstigt sei dem Gesetzestext nach nur die Schaffung neuer, bisher nicht vorhandener Wohnungen. Das sei hier nicht der Fall.

Finanzgericht Köln, Az. 1 K 2206/21; Revision beim Bundesfinanzhof anhängig, Az. IX R 24/24

Nachträgliche Erwerbsminderungsrente: Wohngeld musste zurückgezahlt werden

Ein Wohngeldempfänger kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen und darf das Wohngeld nicht behalten, wenn er für den Zeitraum, für den Wohngeld gewährt worden ist, nach der Gewährung nachträglich eine Erwerbsminderungsrente erhält. Im konkreten Fall vor dem Verwaltungsgericht Koblenz ging es um Wohngeld als Lastenzuschuss, den der Betroffene für sein Eigenheim erhielt, in dem er mit der Ehefrau und drei Kindern lebte.

Verwaltungsgericht Koblenz, Az. 3 K 617/21

Mieterstrom: Vermieter durfte vollen Vorsteuerabzug geltend machen

Die Lieferung von Strom an Mieter ist nicht als unselbstständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung zu betrachten. Stattdessen stellt sie eine eigenständige Hauptleistung dar, entschied das Finanzgericht Münster. Daraus folgt, dass Vermieter, die in eine Photovoltaik-Anlage investieren, den Vorsteuerabzug in vollem Umfang geltend machen können. Im konkreten Fall hatte ein Vermieter im Jahr 2018 (also vor Einführung des Nullsteuersatzes) eine PV-Anlage auf seinem Mehrfamilienhaus installiert und lieferte den dort erzeugten Strom an seine Mieter. Zusätzlich bezog er externen Strom, um eine lückenlose Versorgung sicherzustellen.

Das Finanzamt verweigerte ihm jedoch den vollständigen Vorsteuerabzug mit der Begründung, dass die Stromlieferung als Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung zu werten sei. Da die Vermietung nicht der Umsatzsteuer unterliegt, könne der Vorsteuerabzug für die PV-Anlage nicht vollständig geltend gemacht werden. Das Gericht widersprach dieser Auffassung. Entscheidend sei, dass die Mieter die Möglichkeit hatten, ihren Stromanbieter selbst zu wählen. Zudem sei der Stromverbrauch individuell messbar und werde getrennt abgerechnet.

Finanzgericht Münster, Az. 15 K 128/21

Gewichtiges öffentliches Interesse: Solarzaun geht vor Denkmalschutz

In einem Rechtsstreit in Rheinland-Pfalz ging es um einen Interessenkonflikt zwischen Denkmalschutz und Klimawende. Ein Eigentümer wollte auf dem Grundstück seines denkmalgeschützten Wohngebäudes einen Solarzaun errichten, genauer gesagt auf der bereits bestehenden Einfriedungsmauer. Die zuständige Behörde und das Verwaltungsgericht verweigerten ihm dies jedoch. Der Denkmalschutz überwiege hier, argumentierten sie. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz war anderer Ansicht. Es korrigierte die Entscheidung: Das öffentliche Interesse an der Errichtung des Solarzauns sei von so großem Gewicht, dass der Denkmalschutz dahinter zurückzustehen habe.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Az. 1 A 10604/23.OVG

Einzelne Lärmbeschwerde reichte aus: vorgezogenen Sperrstunde für den Außenbereich

Die Sperrzeit für den Schankvorgarten einer Gaststätte verlegte ein Berliner Bezirksamt auf 22 Uhr vor. Vorausgegangen war die Beschwerde eines Nachbarn wegen Lärmbelästigungen. Tatsächlich wurden die relevanten Werte für die Geräuschimmissionen überschritten. Der Restaurantbetreiber kritisierte an der behördlichen Entscheidung unter anderem die Tatsache, dass sich lediglich ein Anwohner beschwert habe. Dieses Argument zog für das Verwaltungsgericht Berlin jedoch nicht. Auch ein einziger Nachbar, der sich gestört fühle, könne ausreichend sein – es sei denn, es gebe Hinweise auf eine missbräuchliche Beschwerde.

Verwaltungsgericht Berlin, Az. 4 K 560/22

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