RA Dr. Ralf Glandien
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Fachanwalt für Mietrecht &
Wohnungseigentumsrecht

Bei Vertragsschluss klar und unmissverständlich auf eine Zahlungspflicht hinweisen

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass Maklerverträge, die online abgeschlossen werden, strengen gesetzlichen Anforderungen unterliegen. Im entschiedenen Fall hatte ein Kaufinteressent nach Freischaltung eines Online-Exposés per Häkchen und Klick auf den Button „Senden“ einen Maklervertrag bestätigt. Später verweigerte er die Zahlung der Provision.

Nach Auffassung des BGH kam der Vertrag nicht wirksam zustande. Maßgeblich ist § 312j BGB, der bei Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr verlangt, dass der Kunde unmittelbar vor Vertragsschluss klar und unmissverständlich auf eine Zahlungspflicht hingewiesen wird. Erfolgt die Bestellung über einen Button, muss dieser eindeutig beschriftet sein, etwa mit „zahlungspflichtig bestellen“. Die verwendete Gestaltung mit Checkboxen und dem Button „Senden“ war nicht ausreichend. Der Verstoß führt zwingend zur endgültigen Unwirksamkeit des Vertrags.

Eine nachträgliche Heilung ist nur möglich, wenn der Verbraucher den nichtigen Vertrag später ausdrücklich und formgerecht bestätigt – ebenfalls unter klarer Kenntnis der Zahlungspflicht. Ob dies im konkreten Fall geschehen ist, muss nun das Oberlandesgericht erneut prüfen.

Bundesgerichtshof, Az. I ZR 159/24

Kein Nacherfüllungs- bzw. Gewährleistungsanspruch mehr

Aufgrund von gravierenden Schallschutzmängeln in Neubauwohnungen forderte eine Wohnungseigentümergemeinschaft fast eine halbe Million Euro von einem Architekten. Doch das Oberlandesgericht Braunschweig wies die Klage ab. Denn, wenn der Erfüllungsanspruch (vom Käufer gegenüber dem Bauträger) verjährt ist, bestehe kein Nacherfüllungs- bzw. Gewährleistungsanspruch mehr.

Die Richter führten aus, dass die Verjährung ab dem Ende einer angemessenen Herstellungsfrist beginnt – sofern keine Fertigstellungsfrist vereinbart wurde – nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften mit einer Frist von drei Jahren (gemäß §§ 195, 199 BGB). Besonders wesentlich ist dabei, dass der Nacherfüllungsanspruch als „modifizierter Erfüllungsanspruch“ angesehen wird. Dieser entsteht nur, wenn der ursprüngliche Erfüllungsanspruch noch nicht verjährt ist und wenn bereits eine Abnahme erfolgt ist. Doch erhebt der Bauträger die Einrede der Verjährung vor einer Abnahme, entsteht der Nacherfüllungsanspruch folglich nicht. Allerdings ist die Frage, wie ein verjährter Erfüllungsanspruch einen nach Abnahme entstehenden Nacherfüllungsanspruch beeinflusst, bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Daher hat das OLG die Revision zum BGH zugelassen.

Oberlandesgericht Braunschweig, Az. 8 U 193/22

Kaffeekanne war kaputt und führte zu Verbrennungen, trotzdem kein Schadenersatz

Eine Mutter setzte am ersten Morgen in einer Ferienwohnung die Kaffeemaschine in Gang. Als sie ihn zum Frühstückstisch brachte, löste sich der Henkel und die Kanne kippte nach vorn. Der heiße Kaffee traf ihre kleine Tochter. Diese erlitt dabei Verbrennungen. Die Familie verklagte die Vermieterin auf Schmerzensgeld und Schadenersatz. Sie argumentierte, dass die Kaffeekanne schon bei Übernahme der Ferienwohnung kaputt gewesen sei.

Das Oberlandesgericht Oldenburg wies die Klage ab. Ein umfassender Haftungsausschluss durch Allgemeine Geschäftsbedingungen sei zwar unwirksam. Da ein Vermieter grundsätzlich sogar ohne jedes eigene Verschulden hafte. Das allerdings nur für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorlägen.

Hier sehe das Gesetz eine viel strengere Haftung vor als bei anderen Vertragsformen, etwa beim Kauf- oder beim Werkvertrag. Doch die Mutter konnte einen solchen Mangel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht beweisen. Zudem könne auch nicht festgestellt werden, dass der Vermieterin etwaige Vorschäden hätten auffallen müssen. Die Vermieterin hätte die Kanne nicht auf versteckte Schäden untersuchen müssen.

Oberlandesgericht Oldenburg, Az. 9 U 40/23

Kosten für die Einrichtung eines Arbeitszimmers konnten nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden

Ein Umzug allein mit dem Ziel, aufgrund eines größeren Raumangebots ein häusliches Arbeitszimmer einzurichten, ist nicht beruflich veranlasst. Das stellte das Finanzgericht Münster klar.

Eine Lehrerin, die eine Festanstellung an einer Grundschule erhielt, hatte geklagt. Sie zog innerhalb einer Gemeinde bei minimaler Verkürzung der Fahrzeit von einer Zwei- in eine Drei-Zimmerwohnung um. Sie richtete sich dort ein beruflich genutztes Arbeitszimmer ein und die angefallenen Umzugskosten machte sie als Werbungskosten geltend. Ihre Begründung: Erst durch den Wohnungswechsel habe sie die Möglichkeit zur Einrichtung eines abgeschlossenen Arbeitszimmers gehabt. Doch das Finanzamt lehnte den begehrten Werbungskostenabzug ab und das zu Recht, so das Finanzgericht.

Eine nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung des Umzugs sei auch dann zu verneinen, wenn in dieser Wohnung (erstmals) die Möglichkeit zur Einrichtung eines Arbeitszimmers besteht. Da es insoweit an einem objektiven Kriterium fehle, welches nicht durch die private Wohnsituation zumindest mit veranlasst ist. Die Entscheidung des Gerichts entspricht auch einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs.

Finanzgericht Münster, Az. 14 K 2124/21 E

Landwirtschaftliche Fläche oder doch ein günstiger Garten?

Ein Eigentümer stritt mit dem Finanzamt über die Bewertung eines 1.020 Quadratmeter großen unbebauten Grundstücks für die Grundsteuer. Das Finanzamt hatte den Bodenrichtwert für baureifes Land (90 Euro pro Quadratmeter) angesetzt und das obwohl das Grundstück im Regional- und Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen war. Dagegen klagte der Eigentümer und forderte die Anwendung des niedrigeren Bodenrichtwerts für landwirtschaftliche Nutzung (5,50 Euro/qm). Das Finanzamt argumentierte, dass die Nutzung als Garten gegen die landwirtschaftliche Einstufung spreche.

Das Finanzgericht Düsseldorf folgte dieser Argumentation nicht. Es stellte klar, dass der vorhandene Bodenrichtwert für landwirtschaftliche Nutzung bindend ist, solange keine Bauerwartung besteht. Denn entscheidend sei die objektive Nutzbarkeit der Fläche, nicht deren tatsächliche Nutzung. Das Grundstück wurde daher als „besondere Fläche der Landwirtschaft“ eingestuft. Entsprechend lag der anzuwendende Wert bei 5,50 Euro/qm. Da das Finanzamt nicht mit dieser Entscheidung war – legte es Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof ein.

Finanzgericht Düsseldorf, Az. 11 K 2040/24 ; Az. beim BFH II B 50/25

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