Bei Vertragsschluss klar und unmissverständlich auf eine Zahlungspflicht hinweisen
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass Maklerverträge, die online abgeschlossen werden, strengen gesetzlichen Anforderungen unterliegen. Im entschiedenen Fall hatte ein Kaufinteressent nach Freischaltung eines Online-Exposés per Häkchen und Klick auf den Button „Senden“ einen Maklervertrag bestätigt. Später verweigerte er die Zahlung der Provision.
Nach Auffassung des BGH kam der Vertrag nicht wirksam zustande. Maßgeblich ist § 312j BGB, der bei Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr verlangt, dass der Kunde unmittelbar vor Vertragsschluss klar und unmissverständlich auf eine Zahlungspflicht hingewiesen wird. Erfolgt die Bestellung über einen Button, muss dieser eindeutig beschriftet sein, etwa mit „zahlungspflichtig bestellen“. Die verwendete Gestaltung mit Checkboxen und dem Button „Senden“ war nicht ausreichend. Der Verstoß führt zwingend zur endgültigen Unwirksamkeit des Vertrags.
Eine nachträgliche Heilung ist nur möglich, wenn der Verbraucher den nichtigen Vertrag später ausdrücklich und formgerecht bestätigt – ebenfalls unter klarer Kenntnis der Zahlungspflicht. Ob dies im konkreten Fall geschehen ist, muss nun das Oberlandesgericht erneut prüfen.
Bundesgerichtshof, Az. I ZR 159/24

RA Dr. Ralf Glandien
Fleischstraße 67