RA Dr. Ralf Glandien
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Fachanwalt für Mietrecht &
Wohnungseigentumsrecht

Doppelte Haushaltsführung: Möbel und Hausrat außen vor

Ein Ehepaar begehrte für die Aufwendungen der Wohnungseinrichtung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung den unbegrenzten Werbungskostenabzug. Das Finanzamt ließ den Abzug nur in Höhe von 1.000 Euro zu. Das Finanzgericht Düsseldorf entschied aber – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – , dass die Kosten für die notwendige Wohnungseinrichtung und den Hausrat im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung nicht zu den Unterkunftskosten gehören. Entsprechend sei der Abzug für Aufwendungen hierfür auch nicht auf 1.000 Euro im Monat begrenzt. Die Revision zum BFH wurde zugelassen.

FG Düsseldorf, Az. 13 K 1216/16 E

Werkvertrag: Bei Schwarzzahlung keine Gewährleistung

Wenn die Parteien eines Werkvertrags vereinbaren, dass ein Teil des Werklohns „schwarz“ gezahlt werden soll, ist der Vertrag insgesamt nichtig. Dann bestehen auch bei Mängeln weder Gewährleistungs- noch Rückzahlungsansprüche. Das entschied der Bundesgerichtshof in einem Fall, bei dem es um Teppichverlegearbeiten ging. Die Vertragsparteien hatten sich nachträglich geeinigt, einen Teil des Lohns bar und ohne Rechnung auszuzahlen (BGH, Az. VII ZR 197/16)

Keine Werbungskosten: AfA-Regeln für neue Einbauküchen

Ein Vermieter ersetzte in drei vermieteten Wohnungen die Einbauküchen. Die hierfür aufgewendeten Kosten von rund 3.000 Euro pro Wohnung wollte er als Werbungskosten („Erhaltungsaufwand“) sofort absetzen. Es kam zum Streit mit dem Finanzamt. Der Bundesfinanzhof entschied nun – unter Aufgabe seiner bisherigen Auffassung –, dass es sich bei einer modernen Einbauküche um ein einheitliches Wirtschaftsgut handele. Dementsprechend müssten die Regeln zu den Absetzungen für Abnutzung (AfA) angewandt werden. Danach ist nur eine Abschreibung auf die voraussichtliche Nutzungsdauer von zehn Jahren zulässig.

BFH, Az. IX R 14/15

Gefälligkeiten unter Nachbarn: Wer haftet?

Entgegen der landläufigen Meinung, im Rahmen einer Gefälligkeit unter Nachbarn hafte man nicht für entstehende Schäden hat der BGH(VI ZR 467/15) nunmehr entschieden, dass es umgekehrt so ist, dass man grundsätzlich haftet. Nur besondere Umstände, die im Einzelfall zu prüfen sind, können. Im entschiedenen Fall hatte ein das Grundstück des anderen Nachbarn dessen Abwesenheit bewässert, Schaden entstanden. Der BGH hat nun entschieden, dass ein Haftungsausschluss gerade nicht vorliegt. Will man also in einem solchen Falle die Eigenhaftung ausschließen, muss man eine entsprechende Vereinbarung treffen; im Regelfall sollte auch die private Haftpflichtversicherung hierfür aufkommen.

Streit am Gartenzaun: Mähroboter im Dauerbetrieb?

Das Amtsgericht Siegburg hat entschieden, dass auch der Dauerbetrieb eines Rasenroboters im Verhältnis von Grundstücknachbarn untereinander hinzunehmen ist, wenn allgemeine Ruhezeiten eingehalten werden (AG Siegburg, Urteil vom 19.02.2005, 118 C 97/13).

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