RA Dr. Ralf Glandien
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Fachanwalt für Mietrecht &
Wohnungseigentumsrecht

Deutlich zu hohe Miete: Amt verhängte zu Recht ein Bußgeld

In der mietrechtlichen Praxis spielt die Verhängung von Bußgeldern wegen überhöhter Mietforderungen bisher eine eher geringe Rolle. Die Zahl der Anzeigen steigt nach Auskunft der zuständigen Behörden neuerdings aber deutlich. In einem vom Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschiedenen Fall ging es um einen Eigentümer, der eine Einzimmerwohnung mit Kochnische, fensterlosem Bad/WC, Flur und Balkon in der Mainmetropole als teilmöblierte Wohnung für einen Mietzins von netto 550 Euro monatlich zzgl. 180 Euro Nebenkosten vermietet hatte. Die Miete überschritt damit deutlich die im Wirtschaftsstrafgesetz festgelegte Grenze von 20% oberhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete. Auf die Anzeige des Mieters ermittelte das Amt für Wohnungswesen. Es erließ wegen vorsätzlicher Vereinnahmung eines unangemessen hohen Mietentgelts unter Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbarem Wohnraum gegen den Vermieter einen Bußgeldbescheid in Höhe von 3.000 Euro. Außerdem verfügte das Amt die Erstattung des zu Unrecht vereinnahmten Übererlöses. Zu Recht, entschied das Gericht.

Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Az. 3 Ss-OWi 1115/22

Werbungskosten für heimisches Arbeitszimmer: Finanzrichter zeigten sich großzügig

Vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg klagte eine Frau auf die Anerkennung ihres häuslichen Arbeitszimmers. Sie führte an, dass der betriebliche Arbeitsplatz nicht an allen Tagen „zur Verfügung gestanden“ habe. Aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen arbeite sie zumindest an einem Tag in der Woche von zuhause aus. Anderenfalls verschlimmere sich ihr Gesundheitszustand. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der betriebliche Arbeitsplatz der Klägerin objektiv zur Verfügung gestanden habe und sie ihn allein aus subjektiven Gründen nicht arbeitstäglich nutze. Die Finanzrichter entschieden dagegen, dass es maßgeblich darauf ankommt, ob es dem Steuerpflichtigen zugemutet kann, den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz arbeitstäglich zu nutzen. Die Klägerin war jedoch aus ärztlicher Sicht gehalten, teils von zu Hause aus zu arbeiten, um langfristig ihre Arbeitsfähigkeit zu erhalten. Deshalb könne ihr der Werbungskostenabzug nicht versagt werden. Dieser sei allerdings auf 1.250 Euro begrenzt, da das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der beruflichen Betätigung bilde.

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Az. 5 K 5138/21

Entsorgung von Herbstlaub: Gericht sah keine Wiederholungsgefahr

Jeden Herbst stellt sich erneut die Frage: Wohin mit dem vielen Laub? Ein Eigentümer machte es sich etwas zu einfach. Er warf das aufgesammelte Laub in einem Zwischenraum zwischen einer Sichtschutzwand auf seinem Grund und Boden und einem Maschendrahtzaun auf dem Grundstück des Nachbarn. Der war damit nicht einverstanden. Nach einem klärenden Gespräch entfernte der Eigentümer das Laub wieder. Später begehrten seine Nachbarn eine Unterlassungserklärung, weil es erneut zu solchen Vorfällen gekommen sei. Das Amtsgericht Nürnberg entschied, dass durch das Abladen des Laubs zwar eine Eigentumsbeeinträchtigung stattgefunden habe, die ein Nachbar nicht hinnehmen müsse. Der Einzelfall sei allerdings längst abgehakt gewesen und die Beweislage dann doch zu dünn, um eine Wiederholungsgefahr annehmen zu können. Deshalb stehe dem Nachbarn auch keinen Unterlassungsanspruch zu. Das Gericht gelangte zur Überzeugung, dass keine Besorgnis weiterer Störungen besteht.

Amtsgericht Nürnberg, Az. 23 C 3805/21

Wohnung bereits bekannt: Käufer wollte zurecht die gezahlte Maklerprovision zurück

Ein Makler kann auch bei Vorkenntnis des Kunden die Provision verdienen, wenn weitere wesentliche Maklerleistungen vorliegen. Das kann zum Beispiel die Objektbesichtigung sein oder das Zusenden von Unterlagen, die ein Kunde für die Finanzierung braucht. Dies kommt aber nur dann in Betracht, wenn dem Immobilieninteressenten das Objekt nicht schon vorher gut bekannt war oder er nicht bereits eine Finanzierungszusage hatte. Dann gibt es keinen Maklerlohn, hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden. In dem Fall ging es um einen Mieter, der in einem Haus mit mehreren Eigentumswohnungen wohnte. Eine Eigentümerin entschied sich, ihre Eigentumswohnung zu verkaufen und erteilte dem beklagten Makler einen qualifizierten Alleinauftrag. Der darüber bereits mündlich von der Verkäuferin informierte Mieter interessierte sich für die ihm bekannte Wohnung und nahm mit dem Makler Kontakt auf. Der Kauf kam schließlich zustande, der ehemalige Mieter wollte aber die nur unter Vorbehalt gezahlte Provision zurück. Angesichts seiner Vorkenntnis zu Recht, so das Gericht.

Oberlandesgericht Hamm, Az. 18 U 68/20

Geplatzer Immobilienkauf: BGH nimmt Verkäufer in die Pflicht

Kann sich der Käufer einer Immobilie aufgrund einer Pflichtverletzung des Verkäufers von dem Kaufvertrag lösen, stellen die von ihm an einen Makler gezahlte Provision und die von ihm entrichtete Grunderwerbsteuer ersatzfähige Schadensersatzpositionen dar – die Erstattungsansprüche gegen den Makler und den Fiskus sind entsprechend § 255 BGB an den Verkäufer abzutreten. Das stellte der Bundesgerichtshof klar. Der Anspruch auf Zahlung der Maklerprovision entfällt, wenn der Käufer den vom Makler nachgewiesenen oder vermittelten Kaufvertrag erfolgreich wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB angefochten hat. Die Zahlung der Maklerprovision stellt in diesen Fällen eine Leistung ohne Rechtsgrund dar und kann von dem Käufer nach Bereicherungsrecht zurückgefordert werden, so der BGH. Der Geschädigte müsse sich nicht darauf verweisen lassen, dass er einen Anspruch gegen einen Dritten (hier: die Maklerin) hat, der zum Ausgleich seiner Vermögensbeeinträchtigung führen könnte; es stehe ihm in dieser Situation frei, wen er in Anspruch nimmt.

Bundesgerichtshof, Az. V ZR 272/19

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