RA Dr. Ralf Glandien
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Fachanwalt für Mietrecht &
Wohnungseigentumsrecht

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video  Besonderheiten für Vermieter bei der Gewerberaum-Vermietung
video  Darauf sollte man bei der Vermietung von Gewerberäumen achten

RA Ralf Glandien beim OK54 Bürgerrundfunk

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video  Mietrecht - Übergabeprotokoll

Aktuelle Urteile

Streit um die Stromkosten: Versorger durfte schätzen

Eine Stromkundin teilte ihrem Versorger zuletzt im Jahr 2017 den Zählerstand mit. Daraufhin schätzte dieser den Verbrauch für die Jahre 2017-2022. Der Schätzwert lag teilweise um das 5,5-Fache höher als der Verbrauch im Vorjahreszeitraum. Im Hinblick auf die erheblichen jährlichen Abweichungen waren die Schätzwerte nach Auffassung der Kundin offensichtlich unrichtig. Sie verweigerte die Zahlung der in Rechnung gestellten Beträge (nach § 17 StromGVV). Der Stromversorger nahm die Kundin daraufhin gerichtlich auf Zahlung rückständiger Beträge in Höhe von ca. 11.000 Euro in Anspruch.

Das Oberlandesgericht Celle stellte fest, dass derart hohe Abweichungen zwar zumindest Indizwirkung für das Vorliegen eines Berechnungsfehlers haben könnten. Doch im konkreten Fall kam ein Recht der Kundin zur Zahlungsverweigerung schon deshalb nicht in Betracht, weil sie von ihrem Versorger keine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt hatte. Zudem habe sie jahrelang die erforderliche Ablesung der Zähler unterlassen, sodass der Verbrauch über einen Zeitraum von mehreren Jahren habe geschätzt werden müssen.

Oberlandesgericht Celle, Az. 13 U 60/24

Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau: Neu bauen reicht nicht immer

Für den Mietwohnungsneubau gilt aktuell eine Sonderabschreibung (gemäß § 7b EStG). Aufwendungen für einen Neubau nach Abriss eines vorhandenen Gebäudes, das zwar renovierungs- und modernisierungsbedürftig war, gleichwohl aber noch bewohnbare Wohnungen besaß, sind hiernach allerdings nicht förderungsfähig. Das stellte das Finanzgericht Köln klar. Geklagt hatten die Eigentümer eines vermieteten Einfamilienhauses. Es war 1962 erbaut worden. Eine Baukostenschätzung ergab, dass eine Sanierung auf einen „zukunftsfähigen Standard“ Investitionen in Höhe von über 100.000 Euro erfordern würden. Daraufhin entschieden sich die Eigentümer – nachdem sie den Mietern gekündigt hatten – für den Abriss und Neubau eines Fertighauses. Dafür machten sie bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eine Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau in Höhe von über 15.000 Euro geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Sonderabschreibung ab. Zu Recht, so das Finanzgericht. Begünstigt sei dem Gesetzestext nach nur die Schaffung neuer, bisher nicht vorhandener Wohnungen. Das sei hier nicht der Fall.

Finanzgericht Köln, Az. 1 K 2206/21; Revision beim Bundesfinanzhof anhängig, Az. IX R 24/24

Nachträgliche Erwerbsminderungsrente: Wohngeld musste zurückgezahlt werden

Ein Wohngeldempfänger kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen und darf das Wohngeld nicht behalten, wenn er für den Zeitraum, für den Wohngeld gewährt worden ist, nach der Gewährung nachträglich eine Erwerbsminderungsrente erhält. Im konkreten Fall vor dem Verwaltungsgericht Koblenz ging es um Wohngeld als Lastenzuschuss, den der Betroffene für sein Eigenheim erhielt, in dem er mit der Ehefrau und drei Kindern lebte.

Verwaltungsgericht Koblenz, Az. 3 K 617/21

Mieterstrom: Vermieter durfte vollen Vorsteuerabzug geltend machen

Die Lieferung von Strom an Mieter ist nicht als unselbstständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung zu betrachten. Stattdessen stellt sie eine eigenständige Hauptleistung dar, entschied das Finanzgericht Münster. Daraus folgt, dass Vermieter, die in eine Photovoltaik-Anlage investieren, den Vorsteuerabzug in vollem Umfang geltend machen können. Im konkreten Fall hatte ein Vermieter im Jahr 2018 (also vor Einführung des Nullsteuersatzes) eine PV-Anlage auf seinem Mehrfamilienhaus installiert und lieferte den dort erzeugten Strom an seine Mieter. Zusätzlich bezog er externen Strom, um eine lückenlose Versorgung sicherzustellen.

Das Finanzamt verweigerte ihm jedoch den vollständigen Vorsteuerabzug mit der Begründung, dass die Stromlieferung als Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung zu werten sei. Da die Vermietung nicht der Umsatzsteuer unterliegt, könne der Vorsteuerabzug für die PV-Anlage nicht vollständig geltend gemacht werden. Das Gericht widersprach dieser Auffassung. Entscheidend sei, dass die Mieter die Möglichkeit hatten, ihren Stromanbieter selbst zu wählen. Zudem sei der Stromverbrauch individuell messbar und werde getrennt abgerechnet.

Finanzgericht Münster, Az. 15 K 128/21

Gewichtiges öffentliches Interesse: Solarzaun geht vor Denkmalschutz

In einem Rechtsstreit in Rheinland-Pfalz ging es um einen Interessenkonflikt zwischen Denkmalschutz und Klimawende. Ein Eigentümer wollte auf dem Grundstück seines denkmalgeschützten Wohngebäudes einen Solarzaun errichten, genauer gesagt auf der bereits bestehenden Einfriedungsmauer. Die zuständige Behörde und das Verwaltungsgericht verweigerten ihm dies jedoch. Der Denkmalschutz überwiege hier, argumentierten sie. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz war anderer Ansicht. Es korrigierte die Entscheidung: Das öffentliche Interesse an der Errichtung des Solarzauns sei von so großem Gewicht, dass der Denkmalschutz dahinter zurückzustehen habe.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Az. 1 A 10604/23.OVG

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