Architektenvertrag: Krasse Klausel unwirksam
Ein Architekt plante und begleitete den Umbau eines Wohnhauses. Der Architektenvertrag enthielt folgende Klausel: „Der Auftragnehmer ist berechtigt – auch nach Beendigung dieses Vertrags – das Bauwerk oder die bauliche Anlage in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu betreten, um fotografische oder sonstige Aufnahmen zu fertigen.“
Einige Jahre nach der Fertigstellung erbat der Architekt vom Bauherrn die Erlaubnis, das Haus zu betreten, um Fotografien anzufertigen. Der Bauherr lehnte dies ab, woraufhin der Architekt Duldungsklage erhob. Diese blieb vor dem Bundesgerichtshof jedoch ohne Erfolg.
Aus der Klausel im Architektenvertrag lasse sich kein Anspruch auf Zutritt herleiten. Denn diese benachteilige den Bauherrn unangemessen und sei daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, so der BGH. Ein Architekt könne zwar ein berechtigtes Interesse haben, ein fertiggestelltes Bauwerk zum Fotografieren zu betreten. Doch die verwendete Klausel war viel zu allgemein. So enthielt sie weder zeitliche Einschränkungen noch die Möglichkeit des Bauherren, das Betreten des Hauses gänzlich abzulehnen.
Bundesgerichtshof, Az. I ZR 193/20