Werkvertrag: Bei Schwarzzahlung keine Gewährleistung
Wenn die Parteien eines Werkvertrags vereinbaren, dass ein Teil des Werklohns „schwarz“ gezahlt werden soll, ist der Vertrag insgesamt nichtig. Dann bestehen auch bei Mängeln weder Gewährleistungs- noch Rückzahlungsansprüche. Das entschied der Bundesgerichtshof in einem Fall, bei dem es um Teppichverlegearbeiten ging. Die Vertragsparteien hatten sich nachträglich geeinigt, einen Teil des Lohns bar und ohne Rechnung auszuzahlen (BGH, Az. VII ZR 197/16)