RA Dr. Ralf Glandien
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Fachanwalt für Mietrecht &
Wohnungseigentumsrecht

Instandhaltung der Balkone: Der WEG fehlte die Beschlusskompetenz

Ist nach der Teilungserklärung die Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung der Balkone auf den jeweiligen Sondereigentümer übertragen, so bezieht sich die Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht der Sondereigentümer auch auf die Teile des Balkons, die im Gemeinschaftseigentum stehen. Dementsprechend fehlt der Gemeinschaft die Beschlusskompetenz, über die Sanierung zu beschließen, stellte das Amtsgericht Oldenburg klar.

Amtsgericht Oldenburg, Az. 16 C 22/22

WEG: Eigentümer können dem Verwalter – in Grenzen – mehr Kompetenzen einräumen

Die Eigentümer in einer WEG können dem Verwalter – sofern gewollt – durchaus mehr Entscheidungskompetenzen übertragen als üblicherweise vorgesehen. Das könnte etwa für den Bereich Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen erfolgen. Gestattet werden kann ihm (dem Verwalter) bei Bedarf zudem die eigenständige Bestellung von Experten. Laut Bundesgerichtshof muss dabei allerdings das Risiko für die Eigentümer begrenzt sein und überschaubar bleiben. Im konkret verhandelten Fall durfte der Verwalter einer 70 Wohneinheiten umfassenden WEG beispielsweise die genannten Maßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum mit einem Auftragsgesamtvolumen von bis zu 8.000 Euro im Jahr einleiten.

Bundesgerichtshof, Az. V ZR 215/20

Eigentümergemeinschaft: WEG-Beschluss muss hinreichend genug bestimmt sein

Der Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft muss hinreichend genug bestimmt sein. Das stellte das Amtsgericht Hamburg-Blankenese klar. So müsse der Beschluss beispielsweise erkennen lassen, ob es sich allein um einen Teil-Rückbaubeschluss oder darüber hinaus auch um einen nachträglichen Teil-Gestattungsbeschluss handelt (mit dem vorgenommene Veränderungen nachträglich genehmigt worden sind). Der vorliegende Rechtsstreit wurde aufgrund einer ohne Genehmigung vergrößerten Terrassenfläche geführt.

Amtsgericht Hamburg-Blankenese, Az. 539 C 28/21

WEG: Kein Anspruch auf Herausgabe der E-Mail-Adressen der Eigentümer

Mehrere Wohnungseigentümer, darunter der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats, verlangten vom Verwalter die Herausgabe einer aktuellen Eigentümerliste, die auch die E-Mail-Adressen der Eigentümer enthält. Nachdem der Verwalter seine Verpflichtung anerkannt hatte, eine Liste mit den Namen und Postanschriften der Wohnungseigentümer herauszugeben, stand noch im Streit, ob er auch deren E-Mail-Adressen mitteilen muss. Muss er nicht, entschied das Landgericht Düsseldorf. Zur Pflicht, die Namen und ladungsfähigen Anschriften der Eigentümer mitzuteilen, gehöre es nicht, auch die E-Mail-Adressen herauszugeben. Dagegen spreche u.a. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Landgericht Düsseldorf, Az. 25 S 22/18

Gemeinschaftliche Tiefgarage: Mieter darf sein Elektrofahrzeug abstellen

In einer Eigentümerversammlung fassten die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft den Beschluss, das Abstellen von Elektroautos in der gemeinschaftlichen Tiefgarage bis auf Weiteres zu untersagen. Anlass war, dass der Mieter einer Wohnung einen Stellplatz in der Tiefgarage nutzte, um dort ein Hybrid-Fahrzeug abzustellen. Die Eigentümer befürchteten, dass von den Lithium-Ionen-Akkus in Elektrofahrzeugen eine erhöhte Brandgefahr ausgehe. Die Eigentümerin der Mietwohnung focht diesen Beschluss an. Sie meinte, es fehle bereits an der Beschlusskompetenz. Zudem greife der Beschluss in ihr Sondernutzungsrecht am Stellplatz ein und verstoße gegen das Ziel des Gesetzgebers, Elektromobilität zu fördern. Das Amtsgericht Wiesbaden gab ihr Recht – allerdings nicht wegen mangelnder Beschlusskompetenz. Vielmehr widerspreche der Beschluss den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. Schließlich haben Eigentümer seit der WEG-Reform ausdrücklich den Anspruch, auf eigene Kosten eine Lademöglichkeit für ein Elektrofahrzeug einzubauen.

Amtsgericht Wiesbaden, Az. 92 C 2541/21

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