RA Dr. Ralf Glandien
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Fachanwalt für Mietrecht &
Wohnungseigentumsrecht

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video  Besonderheiten für Vermieter bei der Gewerberaum-Vermietung
video  Darauf sollte man bei der Vermietung von Gewerberäumen achten

RA Ralf Glandien beim OK54 Bürgerrundfunk

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video  Mietrecht - Übergabeprotokoll

Aktuelle Urteile

WEG-Tiefgarage: Stellplatz nicht für Zweiräder

Die Eigentümer einer Wohnung zogen die Fortbewegung auf zwei Rädern dem Autofahren vor und wollten ihren Stellplatz in der Tiefgarage nicht zum Abstellen eines Pkw nutzen, sondern darauf einen Metallbügel errichten, um dort ihre Elektrofahrräder anzuschließen. Per Mehrheitsbeschluss genehmigte die Eigentümerversammlung dies. Einem Eigentümer passte das jedoch überhaupt nicht, weshalb er sogar bis vor Gericht zog. Er bekam Recht: „Die Fahrräder haben auf den Stellplätzen nichts zu suchen“, urteilte das Landgericht Hamburg und erklärte den Genehmigungsbeschluss für unwirksam. Der Begriff „Tiefgaragenstellplatz“ sei nach dem Wortlaut und nächstliegenden Sinn dahingehend zu verstehen, dass diese Flächen als Abstellplatz für Kraftfahrzeuge dienen sollen. Außerdem müsse für das Einbetonieren eines Bügels in den Garagenboden in Gemeinschaftseigentum eingegriffen werden. Ein solcher, für die anderen Eigentümer nachteiliger Gebrauch könne ohnehin nicht per Mehrheitsbeschluss erlaubt werden.

LG Hamburg, Az. 318 S 167/14

WEG: Musikverbot ging zu weit

In der Hausordnung einer WEG waren allgemeine Ruhezeiten von 13 bis 15 Uhr sowie von 20 bis 7 Uhr festgeschrieben. Per Mehrheitsbeschluss ergänzten die Wohnungseigentümer die Hausordnung und beschränkten Musizieren und Klavierspielen nur auf bestimmte Zeiten an Werktagen und eine Höchstdauer von zwei Stunden. Gegen diesen Beschluss wandten sich mehrere Eigentümer, darunter eine Pianistin und Klavierlehrerin – mit Erfolg. Eine Regelung in der Hausordnung, die nur das Musizieren, aber nicht andere mit Geräuschen verbundene Tätigkeiten zeitlich einschränkt, ist unzulässig, so das Landgericht Frankfurt.

LG Frankfurt/Main, Az. 2-13 S 131/16

Ansprüche in einer WEG: Einzelne dürfen handeln

Einzelne Wohnungseigentümer können Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche wegen der Beeinträchtigung von Gemeinschaftseigentum selbst geltend machen, solange die Gemeinschaft die Geltendmachung nicht an sich gezogen hat. Das gilt auch, wenn sich die Ansprüche gegen einen außerhalb der WEG stehenden Dritten richten. Mit diesem Urteil revidierte der Bundesgerichtshof die Ansicht der Vorinstanzen. Amts- und Landgericht hatten in dem Streitfall die Klage noch abgewiesen. Hier meinten die Richter, einzelne Eigentümer seien nicht befugt, einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch bezüglich des Gemeinschaftseigentums geltend zu machen.

BGH, Az. V ZR 45/17

WEG auf Verwaltersuche: Kein Alternativangebot nötig

Eine komplett zerstrittene Eigentümergemeinschaft suchte einen neuen Verwalter. In der Eigentümerversammlung lag schließlich nur ein einziges Angebot vor. Auf dessen Basis bestellten die Eigentümer per Mehrheitsbeschluss den neuen Verwalter. Dagegen klagte ein Eigentümer. Er sah einen Verstoß gegen den Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung, da keine Alternativangebote vorlagen. Das Landgericht Dortmund entschied dagegen, dass hier ein Ausnahmefall vorlag. Schließlich sei es wegen des „Reizklimas“ in der WEG und angesichts bereits zweier zuvor zermürbter Verwalter ohnehin schon schwer genug gewesen, überhaupt einen zur Amtsübernahme bereiten Verwalter zu finden.

LG Dortmund, Az. 17 S 112/15

Verjährte Forderung: WEG verlangte Schadenersatz

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft verlangte von der ehemaligen Verwalterin Schadensersatz. In einer Eigentümerversammlung genehmigten die Wohnungseigentümer die Jahresabrechnung für das Jahr 2006. Diese endete für einen Miteigentümer mit einer Nachzahlung in Höhe von 10.735 Euro. Auf dessen Anfechtungsklage wurde der Beschluss im Oktober 2010 in Höhe von 4.900 Euro für ungültig erklärt. Wegen des laufenden Anfechtungsverfahrens zog die Verwalterin den Saldo aus der Jahresabrechnung 2006 nicht ein, obwohl der Eigentümer eine Einzugsermächtigung erteilt hatten. Schließlich verweigerte der Eigentümer die Zahlung des nach der erfolgreichen Teilanfechtung der Jahresabrechnung noch offenen Betrags von 5.835 Euro und wandte ein, die Forderung der Gemeinschaft sei verjährt. Die WEG verlangte nun diesen Betrag von der ehemaligen Verwalterin als Schadensersatz – zu Recht, befand das Amtsgericht Köln. Die Verwalterin habe schuldhaft gegen ihre Pflichten aus dem Verwaltervertrag verstoßen, indem sie es trotz Einzugsermächtigung unterlassen hatte, die sich aus der beschlossenen Jahresabrechnung ergebende Nachforderung einzuziehen.

AG Köln, Az. 215 C 146/15

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