RA Dr. Ralf Glandien
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Fachanwalt für Mietrecht &
Wohnungseigentumsrecht

Haus & Grund TV mit RA Ralf Glandien

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video  Besonderheiten für Vermieter bei der Gewerberaum-Vermietung
video  Darauf sollte man bei der Vermietung von Gewerberäumen achten

RA Ralf Glandien beim OK54 Bürgerrundfunk

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video  Mietrecht - Übergabeprotokoll

Aktuelle Urteile

WEG: Eigentümer können dem Verwalter – in Grenzen – mehr Kompetenzen einräumen

Die Eigentümer in einer WEG können dem Verwalter – sofern gewollt – durchaus mehr Entscheidungskompetenzen übertragen als üblicherweise vorgesehen. Das könnte etwa für den Bereich Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen erfolgen. Gestattet werden kann ihm (dem Verwalter) bei Bedarf zudem die eigenständige Bestellung von Experten. Laut Bundesgerichtshof muss dabei allerdings das Risiko für die Eigentümer begrenzt sein und überschaubar bleiben. Im konkret verhandelten Fall durfte der Verwalter einer 70 Wohneinheiten umfassenden WEG beispielsweise die genannten Maßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum mit einem Auftragsgesamtvolumen von bis zu 8.000 Euro im Jahr einleiten.

Bundesgerichtshof, Az. V ZR 215/20

Eigentümergemeinschaft: WEG-Beschluss muss hinreichend genug bestimmt sein

Der Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft muss hinreichend genug bestimmt sein. Das stellte das Amtsgericht Hamburg-Blankenese klar. So müsse der Beschluss beispielsweise erkennen lassen, ob es sich allein um einen Teil-Rückbaubeschluss oder darüber hinaus auch um einen nachträglichen Teil-Gestattungsbeschluss handelt (mit dem vorgenommene Veränderungen nachträglich genehmigt worden sind). Der vorliegende Rechtsstreit wurde aufgrund einer ohne Genehmigung vergrößerten Terrassenfläche geführt.

Amtsgericht Hamburg-Blankenese, Az. 539 C 28/21

WEG: Kein Anspruch auf Herausgabe der E-Mail-Adressen der Eigentümer

Mehrere Wohnungseigentümer, darunter der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats, verlangten vom Verwalter die Herausgabe einer aktuellen Eigentümerliste, die auch die E-Mail-Adressen der Eigentümer enthält. Nachdem der Verwalter seine Verpflichtung anerkannt hatte, eine Liste mit den Namen und Postanschriften der Wohnungseigentümer herauszugeben, stand noch im Streit, ob er auch deren E-Mail-Adressen mitteilen muss. Muss er nicht, entschied das Landgericht Düsseldorf. Zur Pflicht, die Namen und ladungsfähigen Anschriften der Eigentümer mitzuteilen, gehöre es nicht, auch die E-Mail-Adressen herauszugeben. Dagegen spreche u.a. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Landgericht Düsseldorf, Az. 25 S 22/18

Gemeinschaftliche Tiefgarage: Mieter darf sein Elektrofahrzeug abstellen

In einer Eigentümerversammlung fassten die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft den Beschluss, das Abstellen von Elektroautos in der gemeinschaftlichen Tiefgarage bis auf Weiteres zu untersagen. Anlass war, dass der Mieter einer Wohnung einen Stellplatz in der Tiefgarage nutzte, um dort ein Hybrid-Fahrzeug abzustellen. Die Eigentümer befürchteten, dass von den Lithium-Ionen-Akkus in Elektrofahrzeugen eine erhöhte Brandgefahr ausgehe. Die Eigentümerin der Mietwohnung focht diesen Beschluss an. Sie meinte, es fehle bereits an der Beschlusskompetenz. Zudem greife der Beschluss in ihr Sondernutzungsrecht am Stellplatz ein und verstoße gegen das Ziel des Gesetzgebers, Elektromobilität zu fördern. Das Amtsgericht Wiesbaden gab ihr Recht – allerdings nicht wegen mangelnder Beschlusskompetenz. Vielmehr widerspreche der Beschluss den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. Schließlich haben Eigentümer seit der WEG-Reform ausdrücklich den Anspruch, auf eigene Kosten eine Lademöglichkeit für ein Elektrofahrzeug einzubauen.

Amtsgericht Wiesbaden, Az. 92 C 2541/21

Eigentümerversammlung: Beschlüsse wirksam – trotz Einberufung durch einen Nichtberechtigten

Nach der Errichtung einer Wohnungseigentumsanlage berief der vom Bauträger bestellte Verwalter eine Eigentümerversammlung ein. Die Verwalterbestellung erwies sich allerdings wegen eines Verstoßes gegen gesetzliche Vorschriften als unwirksam. An der Eigentümerversammlung nahmen sämtliche Mitglieder der Gemeinschaft teil. Unter anderem beschlossen sie den Wirtschaftsplan sowie eine Zuführung zur Instandhaltungsrücklage. Eine Wohnungseigentümerin erhob wegen der Einberufung durch einen Nichtberechtigten gegen diese Beschlüsse Anfechtungsklage. Der Bundesgerichtshof wies diese letztlich ab. Schließlich waren alle Eigentümer bei der Versammlung anwesend.

Bundesgerichtshof, Az. V ZR 77/21

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