Nutzungsgebühr für Tonnen-Stellplätze: Beschluss der Gemeinschaft nichtig
Eine Eigentümergemeinschaft beschloss, dass jeder Eigentümer berechtigt sein soll, auf der Gemeinschaftsfläche jeweils auf eigene Kosten eine Gartenhütte zu errichten. Zuvor war eigentlich vereinbart worden, dass dort Stellplätze für Mülltonnen errichtet werden sollten. Ferner sah der neue Beschluss vor, dass die Eigentümer der Wohnungen im Ober- und im Dachgeschoss an die jeweils anderen Eigentümer für die Nutzung der Allgemeinfläche monatlich zehn Euro zahlen. Einer der anderen Eigentümer hielt den Beschluss über die Gestattung der Errichtung von Gartenhütten für nichtig und klagte – mit Erfolg.
Der Beschluss weist zwar keine Nichtigkeitsgründe auf, soweit er die Errichtung der Gartenhütten gestattet, so der Bundesgerichtshof. Bauliche Veränderungen kann eine WEG mit Stimmenmehrheit beschließen. Dies gilt auch, wenn die Nutzungsbefugnis an dem dafür vorgesehenen Gemeinschaftseigentum dauerhaft nur dem bauwilligen Wohnungseigentümer zustehen soll. Aber eine Beschlusskompetenz für die Festlegung von Zahlungen der Wohnungseigentümer untereinander sieht das Gesetz nicht vor. Das hat entsprechend § 139 BGB zur Folge, dass der Beschluss insgesamt nichtig ist.
Bundesgerichtshof, Az. V ZR 226/23