Separate Verwaltungskosten: Umlage tabu
Eine Vereinbarung im Mietvertrag, wonach der Mieter neben der Nettokaltmiete eine separat ausgewiesene Verwaltungskostenpauschale zahlen muss, ist unwirksam. Verwaltungskosten zählen nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten, stellte das Landgericht Berlin klar. Bei der Wohnraummiete kann der Vermieter über die Grundmiete hinaus nur Betriebskosten pauschal oder abrechnungspflichtig umlegen, nicht aber Verwaltungskosten oder andere Kostenarten.
LG Berlin, Az. 67 S 196/17