Halbteilungsgrundsatz bei der Maklerprovision: Zeugen helfen
Seit Dezember 2020 gilt für die Maklerprovision der so genannte Halbteilungsgrundsatz. Er besagt, dass ein Makler, der für beide Parteien tätig ist, vom Käufer nur dann einen Lohn verlangen darf, wenn der Verkäufer sich verpflichtet, die Courtage in gleicher Höhe zu zahlen. In einem Fall vor dem Landgericht Münster verlangten die Käufer die von ihnen zunächst bezahlte Kaution einige Monate zurück. Sie forderten den Makler auf, nachzuweisen, dass auch der Verkäufer eine Provision gezahlt habe. Das versicherte der Makler ihnen, verweigerte aber aus Datenschutzgründen die Vorlage weiterer Unterlagen. Die Käufer klagten. Nach Ansicht des Gerichts liegt die Darlegungs- und Beweislast für eine Rückforderung der Maklercourtage nicht beim Makler, sondern beim Kaufinteressenten. Eine Pflicht zur Urkundenvorlegung bestehe gegenüber dem Makler nicht. Die Kläger hätten hier den Makler, einen seiner Mitarbeiter oder den Verkäufer als Zeugen benennen können, dass der Maklerlohn nicht in gleicher Höhe gezahlt oder aber dem Verkäufer erlassen wurde. Das haben die Kläger im Prozess nicht getan, sodass sie den Beweis nicht führen konnten, dass der Verkäufer die Provision nicht gezahlt hat.
Landgericht Münster, Az. 8 O 212/22