Kabel „auf Putz“: Eigentümern fehlt die Beschlusskompetenz
Für die Entscheidung darüber, Kabel „auf Putz“ im Sondereigentum zu verlegen, fehlt den Wohnungseigentümern bzw. der Eigentümerversammlung die Beschlusskompetenz. Das entschied das Amtsgericht Köln. Im Einzelfall könne ein Sondereigentümer aber verpflichtet sein, die Aufputz-Verlegung von Kabeln zu dulden – sofern sich die Verweigerung unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsverhältnisses als ein Verstoß gegen die Treuepflicht nach § 242 BGB darstellt.
AG Köln, Az. 204 C 116/14