Hausverkauf: Auch Angaben im Exposé zählen
Im Exposé des Maklers war ein Objekt u.a. wie folgt beschrieben: „Es stammt aus den 50er Jahren und wurde 2005 – 2007 komplett saniert. D.h., Fenster, Türen, Bad und Gäste-WC, Leitungen und Böden wurden erneuert, das Dachgeschoss wurde ausgebaut, das Dach wurde – wie die Hohlschicht des Hauses – gedämmt. Das Gebäude ist technisch und optisch auf dem neuesten Stand. (…) Zudem ist das Haus unterkellert (trocken).“ Nach dem Kauf bemängelte die Erwerberin, dass Wände im (kurz vorm Verkauf frisch gestrichenen) Keller feucht seien. Sie leitete zunächst ein selbstständiges Beweisverfahren ein. Der vom Gericht bestellte Sachverständige stellte fest, dass sich der Keller in einem Zustand befinde, der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes in den 1950er Jahren typisch gewesen sei. Feuchte Wände und Fußböden seien in Kellerräumen dieses Alters regelmäßig anzutreffen. Die Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrags vorm Bundesgerichtshof hatte Erfolg. Die Richter stellten klar: Zu den Eigenschaften, die der Käufer eines Grundstücks nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers erwarten darf, zählen auch Angaben in einem Exposé.
BGH, Az. V ZR 256/16