Zwangsräumung: Ohne Inventarliste Schadenersatz
Zwangsräumung: Ohne Inventarliste Schadenersatz
In einem Fall vorm Bundesgerichtshof verlangte die ehemalige Eigentümerin eines Einfamilienhauses vom neuen Eigentümer Schadensersatz. Letzterer hatte das Grundstück durch Zwangsversteigerung erworben. Er nahm das Haus ohne Hinzuziehung eines Gerichtsvollziehers in Besitz und ließ es durch eine private Firma räumen. Das war verbotene Eigenmacht, urteilte der BGH. Nimmt der Ersteigerer einer Immobilie diese eigenmächtig in Besitz, muss er die darin vorgefundenen Gegenstände in einer Inventarliste dokumentieren (ähnlich wie bei der „kalten Räumung“ einer Mietsache). Anderenfalls läuft er Gefahr, dass der Ex-Eigentümer mit hohen Schadensersatzforderungen durchdringt.
BGH, Az. V ZR 175/16