RA Dr. Ralf Glandien
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Fachanwalt für Mietrecht &
Wohnungseigentumsrecht

Wohnrecht: Es gelten die üblichen Betriebskosten-Fristen

Wohnrecht: Es gelten die üblichen Betriebskosten-Fristen

Die Eigentümerin einer Wohnung verlangte von deren Bewohner die Zahlung von Betriebskosten. Zu dessen Gunsten bestand ein lebenslanges und unentgeltliches dingliches Wohnrecht. Bei der Bestellung des Wohnrechts verpflichtete sich der Wohnberechtigte, die auf einen Mieter umlegbaren Nebenkosten zu tragen. Dazu zählten insbesondere die Kosten für Wasser, Abwasser, Heizung, Strom, Versicherung und Grundsteuer. Vorauszahlungen wurden nicht vereinbart. Im Dezember 2014 erstellte die Eigentümerin die Betriebskostenabrechnung für das Kalenderjahr 2010. Hieraus forderte sie eine Zahlung von 3.900 Euro. Der Wohnberechtigte verweigerte die Zahlung unter Hinweis auf § 556 Abs. 3 BGB, wonach die Abrechnung spätestens innerhalb eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraums zu erteilen sei und danach Nachforderungen ausgeschlossen seien. Die Klage hat keinen Erfolg. Die Eigentümerin kann keine Betriebskosten für das Jahr 2010 verlangen, weil sie die Abrechnungsfrist versäumt hat, entschied der Bundesgerichtshof. Es gelten die gleichen Fristen wie in einem ganz „normalen“ Mietverhältnis auch.

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